Beschluss
V B 147/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen an gesetzlich Versicherte mindern nicht die Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Versandhandelsumsätze an Privatpatienten.
• Entgeltminderung i.S. des §17 UStG setzt eine hinreichende Verknüpfung der Zahlung mit dem konkreten steuerpflichtigen Umsatz voraus.
• Zahlungen an Patienten zur Mitwirkung an Beratung sind keine negativen Umsätze der Apotheke und führen nicht zu Vorsteuerabzug.
• Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Krankenkassen ist ein Abzug solcher Zahlungen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltminderung der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze durch Prämien an Kassenpatienten • Aufwandsentschädigungen an gesetzlich Versicherte mindern nicht die Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Versandhandelsumsätze an Privatpatienten. • Entgeltminderung i.S. des §17 UStG setzt eine hinreichende Verknüpfung der Zahlung mit dem konkreten steuerpflichtigen Umsatz voraus. • Zahlungen an Patienten zur Mitwirkung an Beratung sind keine negativen Umsätze der Apotheke und führen nicht zu Vorsteuerabzug. • Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Krankenkassen ist ein Abzug solcher Zahlungen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen. Die Antragstellerin betreibt eine niederländische Internet-Apotheke und liefert rezeptfreie wie rezeptpflichtige Medikamente nach Deutschland an Privat- und gesetzlich Versicherte. Zur Ermöglichung der beratungsbedingten Mitwirkung zahlte sie Patienten eine Aufwandsentschädigung (bis 15 €; 1 € pro Rezeptversand). Sie erklärte Lieferungen an Privatpatienten als nach §3c UStG steuerpflichtige Versandhandelsumsätze und zog die an Privatpatienten gezahlten Entschädigungen als Entgeltminderung ab. Zusätzlich minderte sie die Bemessungsgrundlage um Entschädigungen, die sie an Kassenpatienten gezahlt hatte. Das Finanzamt erhöhte die festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung und lehnte Aussetzung der Vollziehung ab. Das Finanzgericht bestätigte die Nichtanerkennung der Zahlungen an Kassenpatienten als Entgeltminderung; hiergegen richtet sich die Beschwerde. • §17 UStG verlangt für eine Entgeltminderung eine Änderung der Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes; es muss eine hinreichende Verknüpfung zwischen Zahlung und konkretem steuerpflichtigen Umsatz bestehen. • Die an Kassenpatienten geleisteten Aufwandsentschädigungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Versandhandelsumsätzen gegenüber Privatpatienten; daher fehlt die erforderliche Verknüpfung für eine Entgeltminderung. • Die Zahlungen an Kassenpatienten sind keine Umsätze der Antragstellerin, sondern Zahlungen an Dritte zur Mitwirkung; sie können daher nicht als negative Umsätze steuermindernd geltend gemacht werden und eröffnen keinen Vorsteuerabzug. • Bei den innergemeinschaftlichen, steuerfreien Lieferungen an gesetzliche Krankenkassen kommt ein Abzug nach §17 UStG nicht in Betracht, weil §17 ausdrücklich eine Änderung der Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen Umsätzen voraussetzt. • Selbst bei theoretischer Annahme unmittelbarer Umsätze an Kassenpatienten würden die Effekte nicht zu einer niedrigeren Steuer führen, weil dann die Lieferungen an Kassenpatienten als Inlandsumsätze zu versteuern wären und insgesamt die Steuerbelastung nicht ernstlich infrage stünde. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da kein ernstlicher Zweifel an der nationalrechtlichen Auslegung und Anwendung der Umsatzsteuerregelungen bestand. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Aufwandsentschädigungen an Kassenpatienten mindern die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze an Privatpatienten nicht, weil es an der notwendigen Verknüpfung mit einem steuerpflichtigen Umsatz fehlt. Zahlungen an Patienten zur Ermöglichung der Beratung sind keine negativen Umsätze der Antragstellerin und begründen keinen Vorsteuerabzug. Bei den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Krankenkassen kommt ein Abzug nach §17 UStG nicht in Betracht. Eine Aussetzung der Vollziehung war deshalb nicht zu gewähren.