OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 3/14

BFH, Entscheidung vom

20mal zitiert
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das steuerliche Einlagekonto ist eine rein steuerrechtliche Rechengröße und mindert sich nur nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs.1 Satz 3 KStG. • Fehlt bis zur erstmaligen Feststellung eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs.3 KStG, gilt eine Einlagenrückgewähr als 0 € und ist eine nachträgliche Berichtigung ausgeschlossen (§ 27 Abs.5 Satz 1–3 KStG). • Die Kapitalgesellschaft haftet verschuldensunabhängig für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn sie eine überhöhte Einlagenrückgewähr bescheinigt oder keine zutreffende Bescheinigung erteilt hat. • Die Regelung des § 27 Abs.1 Satz 3 KStG ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie der Verwaltungspraxis und Verfahrenssicherheit dient.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Minderung des steuerlichen Einlagekontos bei fehlender Steuerbescheinigung • Das steuerliche Einlagekonto ist eine rein steuerrechtliche Rechengröße und mindert sich nur nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs.1 Satz 3 KStG. • Fehlt bis zur erstmaligen Feststellung eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs.3 KStG, gilt eine Einlagenrückgewähr als 0 € und ist eine nachträgliche Berichtigung ausgeschlossen (§ 27 Abs.5 Satz 1–3 KStG). • Die Kapitalgesellschaft haftet verschuldensunabhängig für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn sie eine überhöhte Einlagenrückgewähr bescheinigt oder keine zutreffende Bescheinigung erteilt hat. • Die Regelung des § 27 Abs.1 Satz 3 KStG ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie der Verwaltungspraxis und Verfahrenssicherheit dient. Die Klägerin ist eine GmbH. Zum 31.12.2008 bestand ein steuerliches Einlagekonto von 25.565 € und ein ausschüttbarer Gewinn von 8.001 €. Die Gesellschafterversammlung beschloss im November 2009 die Rückzahlung der Kapitalrücklage an den alleinigen Gesellschafter V. Die Klägerin erklärte jedoch im Juli 2010 gegenüber dem Finanzamt die Einlagekonto-Feststellung für 31.12.2009 unverändert mit 25.565 €, der Feststellungsbescheid wurde im September 2010 erlassen. Später beantragte die Klägerin die Änderung des Feststellungsbescheids auf 0 €, weil angeblich Auskehrungen erfolgt seien; das Finanzamt lehnte ab und setzte die Klägerin zudem als Haftungsschuldnerin für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in Anspruch. Klage und anschließende Revision blieben erfolglos. • Das steuerliche Einlagekonto ist eine rein steuerrechtliche Rechengröße; Leistungen mindern es nur, soweit sie den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (§ 27 Abs.1 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 5 KStG). • Der Gesetzgeber hat eine steuerrechtliche Differenzrechnung angeordnet und damit einen Direktzugriff auf das Einlagekonto vor Auszahlung des ausschüttbaren Gewinns ausgeschlossen; dies dient der Verwaltungsvereinfachung und ist verfassungsrechtlich vertretbar. • Nach § 27 Abs.3 i.V.m. Abs.5 Satz 1–3 KStG führt das Unterbleiben einer Steuerbescheinigung bis zur erstmaligen Feststellung dazu, dass eine Einlagenrückgewähr mit 0 € gilt; eine nachträgliche Berichtigung oder erstmalige Erteilung ist ausgeschlossen, sodass der Feststellungsbescheid daran gebunden ist. • Die Klägerin hätte vor Bekanntgabe des Bescheids eine zutreffende Steuerbescheinigung erteilen können; das Unterlassen trifft ihre Verantwortung und rechtfertigt nicht, das Feststellungsurteil wegen offener Unrichtigkeit zu korrigieren (§ 129 AO greift nicht). • Die Präklusionsvorschrift des § 27 Abs.5 Satz 3 KStG ist hinreichend bestimmt, verfolgt legitime Zwecke (Verfahrenssicherheit, Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten) und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz oder Eigentumsrechte (Art.3, Art.14 GG; Art.63 AEUV/Art.17 EU-Grundrechtecharta nicht berührt). • Da die Klägerin trotz Kenntnis der Rechtslage keine Steuerbescheinigung erteilte und eine fehlerhafte Feststellung erklärte, hat sie ihre Pflichten zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer grob fahrlässig verletzt; die Haftungsinanspruchnahme nach § 44 Abs.5 EStG i.V.m. § 191 AO ist daher gerechtfertigt. • Eine nachträgliche bundesweite Ermittlung oder ein Verfahrensbeitritt des BMF ist nicht erforderlich; die gesetzlichen Regelungen sind ausreichend, um die Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität sicherzustellen. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids abgelehnt, weil wegen fehlender Bescheinigung bis zur erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs.5 Satz 2 KStG die Einlagenrückgewähr mit 0 € gilt und eine Korrektur ausgeschlossen ist. Außerdem war der Haftungsbescheid wegen der grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zu Recht ergangen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs.1 Satz 3 KStG, die Präklusionsregelung des § 27 Abs.5 KStG sowie die Haftungsvorschrift für Kapitalertragsteuer und ist verfassungs- und unionsrechtlich tragfähig.