Urteil
XI R 42/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG sind nur die Leistungsbeziehungen des jeweiligen Veräußerers gegenüber dem Erwerber zu betrachten; Leistungen Dritter dürfen nicht hinzugerechnet werden.
• Der Erwerb einzelner Betriebsgegenstände (z. B. Kücheneinrichtung, Geschirr) begründet für sich genommen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn dadurch kein selbständiger Unternehmensteil übertragen wird.
• Eine Gesamtwürdigung darf nicht verschiedene, rechtlich selbständige umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zu einem einheitlichen Vorgang verschmelzen; jeder Vorgang ist gesondert zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Erwerb einzelner Inventargegenstände keine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG • Bei der Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG sind nur die Leistungsbeziehungen des jeweiligen Veräußerers gegenüber dem Erwerber zu betrachten; Leistungen Dritter dürfen nicht hinzugerechnet werden. • Der Erwerb einzelner Betriebsgegenstände (z. B. Kücheneinrichtung, Geschirr) begründet für sich genommen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn dadurch kein selbständiger Unternehmensteil übertragen wird. • Eine Gesamtwürdigung darf nicht verschiedene, rechtlich selbständige umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zu einem einheitlichen Vorgang verschmelzen; jeder Vorgang ist gesondert zu beurteilen. Die klagende GmbH pachtete ab 1.1.2006 eine Gaststätte vom Eigentümer (Schützenbruderschaft). Gleichzeitig erwarb sie von dem bisherigen Pächter A für 50.000 € zuzüglich Umsatzsteuer eine Betriebs- und Geschäftsausstattung, die im Wesentlichen aus Kücheneinrichtung, Geschirr und diversen Küchenartikeln bestand. Die Schützenbruderschaft hatte zuvor Räume und weite Teile des Inventars an die Klägerin verpachtet; A hatte seinen Pachtvertrag zuvor beendet und eröffnete selbst eine andere Gaststätte. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug für die in A’s Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer mit der Begründung, es liege eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Das Finanzgericht folgte dem und wies die Klage ab. Der BFH prüfte die Revision der Klägerin. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen) und die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 19 MwStSystRL). • Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil im Ganzen übertragen wird und der Erwerber beabsichtigt, die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen. • Der EuGH verlangt, dass bei Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen jeder Vorgang einzeln zu beurteilen ist; die in der Einzahl formulierte Regelung schließt das Zusammenrechnen von Leistungen verschiedener Übertragender aus. • Im vorliegenden Fall betraf die streitige Leistungsbeziehung zwischen A und der Klägerin allein den Verkauf einzelner Inventargegenstände (Kücheneinrichtung, Geschirr). Diese Gegenstände bilden keinen abgespaltenen, selbständigen Teilbetrieb, der die Fortführung des Gaststättenbetriebs ermöglicht. • Die Verpachtung der Räume und weiterer Inventarteile durch die Schützenbruderschaft stellt eine eigenständige Leistungsbeziehung Dritter dar und durfte nicht in die Bewertung des Geschäftserwerbs von A einbezogen werden. • Das Finanzgericht hat daher zu Unrecht die Leistungen der Schützenbruderschaft mit der Veräußerung durch A zu einer einzigen Geschäftsveräußerung zusammengefasst. • Folglich war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des A nicht wegen einer Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG ausgeschlossen; die Revision ist begründet. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 wurde entsprechend geändert, so dass der Vorsteuerabzug in Höhe der von A in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Begründend stellte der BFH fest, dass die von A an die Klägerin verkauften Gegenstände nur einzelne Betriebsgüter und kein selbständiger Unternehmensteil waren und dass die vom Grundstückseigentümer erbrachten Pachtleistungen Dritter nicht in die Prüfung der Geschäftsveräußerung zwischen A und der Klägerin einzubeziehen sind. Daher war der Umsatzsteueranspruch des A nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zugleich Pachtverträge mit der Schützenbruderschaft einging. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.