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Beschluss

III B 37/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und gemäß §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt werden. • Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflicher Tätigkeit ist grundsätzlich eine einzelfallabhängige Tatsachenfrage, die von den Finanzgerichten nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu prüfen ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits vor, weil das Gericht eine vorgetragene Zeithorizontherausstellung (hier: Tätigkeit bis 2030) nicht übernimmt; das Gericht muß den Vortrag berücksichtigen, nicht jedoch ihm folgen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gewinnerzielungsabsicht freiberuflicher Tätigkeit zurückgewiesen • Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und gemäß §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt werden. • Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflicher Tätigkeit ist grundsätzlich eine einzelfallabhängige Tatsachenfrage, die von den Finanzgerichten nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu prüfen ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits vor, weil das Gericht eine vorgetragene Zeithorizontherausstellung (hier: Tätigkeit bis 2030) nicht übernimmt; das Gericht muß den Vortrag berücksichtigen, nicht jedoch ihm folgen. Die Klägerin erzielte 2008–2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war daneben selbständig als Rechtsanwältin tätig, für die sie in mehreren Jahren Verluste geltend machte. Zunächst gab sie keine Steuererklärungen ab; das Finanzamt schätzte und erließ Bescheide, gegen die sie Einspruch und Klage erhob und im Klageverfahren Steuererklärungen nachreichte. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Bescheide, in denen die erklärten Verluste aus der Anwaltstätigkeit nicht berücksichtigt wurden. Das Finanzgericht verneinte die Gewinnerzielungsabsicht und wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur Rechtsprechung sowie Rechtsverletzungen, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Vorbringen, sie werde anwaltlich bis zum 77. Lebensjahr tätig sein. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert dargelegt wurden (§115 Abs.2, §116 Abs.3 FGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Klägerin hat keine abstrakte, klärungsfähige Rechtsfrage herausgearbeitet; die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten bei freiberuflicher Tätigkeit ist ein einzelfallabhängiges Tatbestandsthema, das nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen zu prüfen ist; auf das BFH-Urteil XI R 6/02 hat sie sich nicht substantiiert bezogen. • Zur Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts: Dieser Zulassungsgrund ist Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung und kann nicht gesondert bejaht werden, weil die Anforderungen an die Darlegung nicht erfüllt sind. • Zur Divergenz: Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass das angefochtene FG-Urteil mit einer anderen Entscheidung unvereinbare Rechtssätze enthält; pauschaler Verweis auf eine Entscheidung zu Immobilien-Vorratsgesellschaften reicht nicht aus. • Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO): Das FG hat den Vortrag der Klägerin zur erwarteten Dauer der Berufsausübung berücksichtigt, aber auf Grundlage eigener, nachvollziehbarer Erwägungen (Annahme Tätigkeit bis 2024) festgestellt; daraus folgt keine Gehörsverletzung, weil das Recht auf Gehör nicht verlangt, dass das Gericht dem Vortrag zustimmt. • Das FG ist als Tatsachengericht zuständig, die Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nach den BFH-Grundsätzen zu würdigen; eine Revision wäre zur Klärung konkreter Tatsachenfragen nicht geeignet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass die vorgebrachten Zulassungsgründe (§115 Abs.2 FGO) nicht hinreichend substantiiert sind und daher keine Zulassung der Revision gerechtfertigt ist. In materieller Hinsicht bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen, weil die Gewinnerzielungsabsicht der freiberuflichen Anwaltstätigkeit anhand der tatrichterlichen Prüfung zu verneinen war und die behaupteten Abweichungen zu anderen Entscheidungen bzw. verfassungsrechtliche Bedenken nicht konkret dargelegt wurden. Insgesamt erfolgte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das FG den Vortrag berücksichtigt, aber nicht übernehmen musste.