Beschluss
IV S 17/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag des Revisionsklägers auf Änderung der vom Finanzgericht für die erste Instanz festgesetzten Streitwerts ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts unanfechtbar ist.
• Der BFH kann den Streitwert für das Revisionsverfahren festsetzen, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
• Bei Anfechtung/Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden ist grundsätzlich ein pauschalisierter Satz von 25% des streitigen Gewinns zugrunde zu legen; Ausnahmen für abweichende Sätze sind nur bei erkennbar abweichenden steuerlichen Auswirkungen möglich.
• Ein Hilfsantrag, der denselben materiellen Streitgegenstand wie der Hauptantrag betrifft, ist nicht gesondert mit einem eigenen Streitwert zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren bei Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden • Ein Antrag des Revisionsklägers auf Änderung der vom Finanzgericht für die erste Instanz festgesetzten Streitwerts ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts unanfechtbar ist. • Der BFH kann den Streitwert für das Revisionsverfahren festsetzen, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. • Bei Anfechtung/Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden ist grundsätzlich ein pauschalisierter Satz von 25% des streitigen Gewinns zugrunde zu legen; Ausnahmen für abweichende Sätze sind nur bei erkennbar abweichenden steuerlichen Auswirkungen möglich. • Ein Hilfsantrag, der denselben materiellen Streitgegenstand wie der Hauptantrag betrifft, ist nicht gesondert mit einem eigenen Streitwert zu bemessen. Die Klägerin begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren nach Anfechtung und Aufhebung von Gewinnfeststellungs- und Einheitswertbescheiden. Das Finanzgericht setzte den Streitwert zunächst differenziert fest und änderte später die Festsetzung, wobei es für die Gewinnfeststellungsbescheide einen pauschalen Satz von 1% annahm und einen zusätzlichen Streitwert für einen Hilfsantrag berücksichtigte. Die Klägerin rügte die Anwendung der BFH-Rechtsprechung durch das Finanzgericht und verlangte eine höhere Streitwertfestsetzung unter Beachtung eines pauschalen Satzes von 37,5%. Das Finanzamt hielt die Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses beim BFH für unzulässig und beantragte Abweisung bzw. niedrigere Streitwerte. Der BFH prüfte Zulässigkeit und materiell-rechtliche Grundsätze der Streitwertbemessung sowie die Einbeziehung des Hilfsantrags. • Unzulässigkeit der Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses: Nach §63 Abs.3 Satz1 Nr.2 GKG kann der BFH nur ändern, wenn das Verfahren wegen der Streitwertentscheidung in der Rechtsmittelinstanz schwebt; der angefochtene FG-Beschluss war jedoch unanfechtbar (§66 Abs.3 Satz3 GKG). • Festsetzungsbefugnis für den Revisionsstreitwert: Ein Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist statthaft, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht; dieses liegt vor, wenn das FG nach Ansicht des Beteiligten die BFH-Rechtsprechung fehlerhaft angewandt hat und damit eine konkrete Gefahr einer abweichenden Kostenfestsetzung besteht. • Grundsatz der pauschalen Bemessung: Bei der Anfechtung/Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden ist typisierend die einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Bedeutung zugrunde zu legen; regelmäßig beträgt der anzusetzende Pauschalsatz 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts. • Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Auswirkungen: Gewerbesteuerliche Folgen sind zu berücksichtigen, soweit sie sich unmittelbar auf die festgestellten Einkünfte auswirken; eine Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflusst damit den Streitwert und schließt daher den pauschalen Satz von 1% aus. • Kein höherer Satz im Streitfall: Zwar kommen abweichende, höhere Prozentsätze in Betracht, wenn erkennbar höhere steuerliche Auswirkungen bestehen; hier liegen aber keine Umstände vor, die den Pauschalsatz von 25% unzutreffend machen, insbesondere nicht unter dem relevanten Anrechnungsverfahren der Körperschaftsteuer. • Hilfsantrag nicht separat zu bewerten: Haupt- und Hilfsantrag betreffen materiell denselben Streitgegenstand (Reduzierung der Einkünfte); der Hilfsantrag ist im Hauptantrag enthalten und darf nicht mit einem eigenen Streitwert angesetzt werden. • Schlussfolgerung zur Höhe: Unter Zugrundelegung der senatseigenen Grundsätze ist der Streitwert für das Revisionsverfahren entsprechend der ursprünglich vom Senat dargelegten Methodik festzusetzen. Der Antrag der Klägerin auf Änderung des vom Finanzgericht für die erste Instanz festgesetzten Streitwerts wird abgelehnt, weil der erstinstanzliche Beschluss unanfechtbar ist und eine Änderung durch den BFH insoweit unzulässig wäre. Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist statthaft und wurde unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Streitwertbemessung entschieden. Für die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide ist der pauschalisierte Satz von 25% des streitigen Gewinns anzusetzen; gewerbesteuerliche Auswirkungen sind insoweit zu berücksichtigen, führen jedoch nicht zu einem von 25% abweichenden Satz. Der Hilfsantrag ist nicht gesondert zu bewerten, weil er denselben materiellen Streitgegenstand wie der Hauptantrag betrifft. Insgesamt wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren entsprechend den vorstehenden Erwägungen festgesetzt, wodurch die Klage in der Streitwertfragenentscheidung keinen weiteren Erfolg erzielt.