Urteil
XI R 5/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lieferungen von Wein in ein Verbrauchsteuerlager eines anderen Mitgliedstaats können als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG vorliegen.
• Für die Steuerfreiheit genügt die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsstaat; es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb dort tatsächlich besteuert wird.
• Die buchmäßige Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist ein formelles Erfordernis; fehlt sie, kann die Steuerbefreiung nur bei gutgläubigem Handeln und wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung der USt-IdNr. ergriffen wurden gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung in Verbrauchsteuerlager bei fehlender USt‑IdNr.: Nachprüfung erforderlich • Lieferungen von Wein in ein Verbrauchsteuerlager eines anderen Mitgliedstaats können als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG vorliegen. • Für die Steuerfreiheit genügt die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsstaat; es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb dort tatsächlich besteuert wird. • Die buchmäßige Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist ein formelles Erfordernis; fehlt sie, kann die Steuerbefreiung nur bei gutgläubigem Handeln und wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung der USt-IdNr. ergriffen wurden gewährt werden. Die Klägerin betreibt Groß‑ und Einzelhandel mit Wein und verbuchte 2003 Anzahlungen für Lieferungen an den F‑Fonds (Cayman Islands) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Auf den Rechnungen war die USt‑IdNr. der Lagerhalterin C im UK angegeben; die Lieferungen selbst erfolgten in ein Verbrauchsteuerlager der C im März 2004. Das deutsche Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an, weil die Klägerin nicht die USt‑IdNr. des tatsächlichen Abnehmers (F‑Fonds) buchmäßig nachgewiesen hatte. Das Finanzgericht hielt zudem den innergemeinschaftlichen Erwerb im UK nicht für der Umsatzbesteuerung unterliegend. Die Klägerin rügte das und berief sich auf unionsrechtliche Vorgaben zur Steuerbarkeit des Erwerbs. • Revision des BFH war begründet; Urteil des FG aufgehoben und zurückverwiesen zur ergänzenden Tatsachenfeststellung (§ 126 Abs.3 FGO). • Rechtliche Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr.1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs.1 UStG: Versand/Beförderung in übriges Gemeinschaftsgebiet, Abnehmer ist Unternehmer und Erwerb unterliegt im Bestimmungsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. • Nach unionsrechtlicher Auslegung (Art.28a/28b/28c Richtlinie 77/388/EWG) sind innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb wirtschaftlich ein Vorgang; für die Steuerbefreiung genügt die Steuerbarkeit des Erwerbs im Bestimmungsstaat, nicht dessen tatsächliche Besteuerung. • Wein ist verbrauchsteuerpflichtige Ware; das Verbrauchsteuerlager im UK ist Teil des Inlands, daher lag der Ort des Erwerbs im UK und die Steuerbarkeit beim F‑Fonds ist gegeben. • Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, der innergemeinschaftliche Erwerb unterliege im UK nicht der Umsatzbesteuerung; ein nationales Umsetzungsdefizit zuungunsten der Klägerin ist unbeachtlich. • Die USt‑IdNrn.-Aufzeichnung nach § 17c UStDV ist ein formales Erfordernis; das Fehlen der Aufzeichnung kann die Steuerbefreiung verhindern. Nach EuGH‑Rechtsprechung ist aber eine Verweigerung der Befreiung unzulässig, wenn der Lieferer gutgläubig gehandelt, alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung der USt‑IdNr. ergriffen hat und sonstige Angaben die Unternehmereigenschaft des Erwerbers hinreichend belegen. • Das FG hat nicht festgestellt, ob die Klägerin alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (z.B. Anfrage beim Erwerber oder Abfrage nach § 18e Nr.1 UStG) und ob die übrigen Angaben den Unternehmereigenschaftsnachweis ersetzen; deshalb sind ergänzende Feststellungen erforderlich. • § 17c UStDV und die EuGH‑Rechtsprechung (u.a. VSTR) rechtfertigen die Verpflichtung zur USt‑IdNr.; das zusätzliche Erfordernis der Zumutbarkeit gilt nicht nur bei Betrug. • Aus verfahrensökonomischen Gründen Hinweise des BFH an das FG, welche tatsächlichen Umstände besonders zu klären sind (Zeitpunkt und Inhalt von Anfragen, Mitteilung einer fehlenden USt‑IdNr. durch den F‑Fonds, Bedeutung der aufgezeichneten USt‑IdNr. der Lagerhalterin C). Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts München auf und verweist die Sache zur ergänzenden Aufklärung an das FG zurück. Es steht fest, dass die Lieferung in das Verbrauchsteuerlager des UK erfolgte und der F‑Fonds als Erwerber Unternehmer ist, sodass die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im UK grundsätzlich gegeben ist. Ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist, hängt davon ab, ob die Klägerin die USt‑IdNr. des F‑Fonds buchmäßig nachgewiesen hat oder nachweisen konnte, und ob sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung dieser Nummer ergriffen hat. Das FG muss daher ergänzend feststellen, welche konkreten Schritte die Klägerin unternommen hat (z. B. Anfragen an den Erwerber, Abfrage gemäß § 18e Nr.1 UStG) und ob die übrigen vorgelegten Angaben die Unternehmereigenschaft des F‑Fonds hinreichend belegen. Kostenentscheidung wurde an das FG übertragen.