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Urteil

II R 9/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 erbschaftsteuerrechtlich gleichgestellt wurden.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 erbschaftsteuerrechtlich gleichgestellt wurden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig sei. 1. Wie der BFH im Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. 2. Die vom BVerfG im Urteil in DStR 2015, 31, festgestellten Verfassungsverstöße führen aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO. Ein gesonderter Beschluss über die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens war nicht erforderlich. Die Aussetzung des Verfahrens hat mit der Entscheidung des BVerfG über die Vorlage ihr Ende gefunden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 290/04, BFH/NV 2005, 904, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken