Beschluss
VII B 112/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung einer Anfechtungsankündigung an einen ausdrücklich nur in Steuerangelegenheiten bevollmächtigten Vertreter unterbricht die Verjährung des Anfechtungsanspruchs, weil Erlass und Vorbereitung eines Duldungsbescheids zu den Steuerangelegenheiten zählen.
• Bei widerruflicher Bezugsbenennung in einer Lebensversicherung begründet die Einräumung des Bezugsrechts noch keine anfechtbare Leistung; die Leistung i.S. des Anfechtungsgesetzes tritt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Auszahlung ein.
• Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtsübergangs (Vollendung des Rechtserwerbs) abzustellen; spätere Verwendungen der Mittel oder nachträgliche Leistungen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsankündigung an steuerrechtlich Bevollmächtigten und Zeitpunkt der Leistung bei widerruflichem Bezugsrecht • Die Zustellung einer Anfechtungsankündigung an einen ausdrücklich nur in Steuerangelegenheiten bevollmächtigten Vertreter unterbricht die Verjährung des Anfechtungsanspruchs, weil Erlass und Vorbereitung eines Duldungsbescheids zu den Steuerangelegenheiten zählen. • Bei widerruflicher Bezugsbenennung in einer Lebensversicherung begründet die Einräumung des Bezugsrechts noch keine anfechtbare Leistung; die Leistung i.S. des Anfechtungsgesetzes tritt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Auszahlung ein. • Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtsübergangs (Vollendung des Rechtserwerbs) abzustellen; spätere Verwendungen der Mittel oder nachträgliche Leistungen sind unbeachtlich. Der Kläger erhielt als widerruflich Bezugsberechtigter Versicherungssummen aus Lebensversicherungsverträgen seines verstorbenen Vaters. Das Finanzamt erließ nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist Duldungsbescheide und hatte zuvor eine Anfechtungsankündigung an den vom Kläger bevollmächtigten Vertreter für "Steuerangelegenheiten" gerichtet. Das Finanzgericht hielt die Anfechtungsbescheide für rechtzeitig, da die Anfechtungsankündigung wirksam zugestellt worden sei, und stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Gegenleistung erbracht habe, sodass die Zuwendung unentgeltlich war. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Zustellung an den nur für Steuerangelegenheiten bevollmächtigten Vertreter, stritt den Beginn der Verjährung an und beanstandete unzureichende Tatsachenfeststellungen zur Unentgeltlichkeit, insbesondere weil er die Mittel zur Tilgung von Vateresschulden verwendet habe. Das Finanzgericht hatte in einem vorangegangenen Aussetzungsverfahren eine abweichende Auffassung vertreten. Der Kläger beantragte Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensfehlers. • Zuständigkeit der steuerlichen Vollmacht: Eine Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch den Erlass und die Vorbereitung eines Duldungsbescheids nach § 191 AO; daher war die an den steuerlich Bevollmächtigten gerichtete Anfechtungsankündigung wirksam und unterbrach die Verjährung. • Keine Divergenz durch frühere AdV-Entscheidung: Eine anderslautende vorläufige Entscheidung des Finanzgerichts im Aussetzungsverfahren begründet keine für die Revision relevante Divergenz höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Beginn der Anfechtungsfrist bei widerruflichem Bezugsrecht: Bei widerruflich bezeichnetem Bezugsberechtigten entsteht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung liegt eine Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG vor, sodass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt. • Unentgeltlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs; nach den Feststellungen hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen, spätere Verwendung der Mittel zur Schuldentilgung oder bloß behauptete nachträgliche Forderungen sind unbeachtlich. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des Finanzgerichts beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde/Revision wurde nicht zugelassen bzw. als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Anfechtungsankündigung wirksam an den in Steuerangelegenheiten Bevollmächtigten zugestellt war und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei widerruflicher Bezugsbenennung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls und der Auszahlung eine anfechtbare Leistung i.S. des Anfechtungsgesetzes vorliegt. Zur Frage der Unentgeltlichkeit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs keine Gegenleistung erbracht worden sei und spätere Verwendungen der erhaltenen Mittel unbeachtlich sind. Daher hatte der Kläger keinen Erfolg gegen die Duldungsbescheide.