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Beschluss

XI B 77/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nur für den Teil des Streitgegenstands zugelassen, für den ein Zulassungsgrund dargetan ist. • Eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung kann mangels Bekanntgabe unwirksam sein; weicht das FG hierdurch von maßgeblicher BFH-Rechtsprechung ab, kann dies Zulassungsgrund zur Revision für den betreffenden Zeitraum sein. • Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands vorliegen, ist die Revision auf diesen Teil zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Teilzulassung der Revision bei Abweichung von BFH-Rechtsprechung zur Abmeldung aus Arbeitsvermittlung • Die Revision wird nur für den Teil des Streitgegenstands zugelassen, für den ein Zulassungsgrund dargetan ist. • Eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung kann mangels Bekanntgabe unwirksam sein; weicht das FG hierdurch von maßgeblicher BFH-Rechtsprechung ab, kann dies Zulassungsgrund zur Revision für den betreffenden Zeitraum sein. • Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands vorliegen, ist die Revision auf diesen Teil zu beschränken. Die Familienkasse hob Kindergeld für das Kind C für Januar 2011 sowie Mai bis August 2012 auf und forderte Zahlungen zurück, weil C angeblich nicht als ausbildungsplatz- oder arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Die Klägerin machte geltend, für C lägen Eingliederungsvereinbarungen vor, die den Kindergeldanspruch begründeten. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, C sei wegen der Eingliederungsvereinbarungen im Januar 2011 ausbildungsplatzsuchend und im Mai bis August 2012 arbeitsuchend gewesen; die Abmeldung der Arbeitsvermittlung zum 24. April 2012 sei mangels Bekanntgabe unwirksam. Die Familienkasse beantragte Nichtzulassungsbeschwerde und rügte eine Abweichung des FG von BFH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Abmeldung. • Die Beschwerde ist teilweise begründet: Für Mai bis August 2012 weicht das FG in entscheidungserheblicher Weise von maßgeblichen Ausführungen des BFH ab, sodass die Revision in diesem Umfang zuzulassen ist. Die objektive Abweichung bedarf keiner Publikationsvoraussetzung, um Zulassungsgrund darzustellen. • Für Januar 2011 hat die Familienkasse jedoch keinen Zulassungsgrund dargelegt, weil sie nicht erklärt hat, inwiefern die behauptete Divergenz für diesen Monat entscheidungserheblich sein soll; eine Abmeldung wurde erst ab 24. April 2012 geltend gemacht, sodass die Wirksamkeit dieser Abmeldung den Monat Januar 2011 offenkundig nicht betrifft. • Die Zulassung der Revision ist auf den Teil des teilbaren Streitgegenstands zu beschränken, für den die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens für den unbegründeten Teil (Kindergeld für C im Januar 2011) zu tragen. Die Beschwerde der Familienkasse gegen die Nichtzulassung der Revision wird insoweit stattgegeben, als die Revision wegen des Kindergelds für C für Mai bis August 2012 zugelassen wird; insoweit ergeht der Beschluss ohne weitere Begründung. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Familienkasse für Januar 2011 keinen Zulassungsgrund dargelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens für den unbegründeten Teil hat die Familienkasse zu tragen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts für Januar 2011 verbindlich; die Revision eröffnet der Familienkasse jedoch die Möglichkeit, die Rechtsfragen für Mai bis August 2012 vor dem BFH klären zu lassen.