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Urteil

X R 7/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abtretungen von Versorgungsansprüchen nach §1587i BGB bleiben zunächst Einkünfte des ursprünglich Berechtigten und sind deshalb nicht von vornherein bei der Empfängerin als Einkünfte zu erfassen. • Sonderausgaben nach §10 Abs.1 Nr.1b EStG sind nur insoweit abzugsfähig, wie die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. • Bei teilweiser Steuerfreiheit von Versorgungsbezügen (Versorgungsfreibetrag nach §19 Abs.2 EStG) ist der Sonderausgabenabzug quotenmäßig zu kürzen. • Die Regelungen des Versorgungsrechts (VersAusglG) und die mit dessen Einführung geänderten Vorschriften (§3 Nr.55a,55b EStG) rechtfertigen keine analoge Übertragung begünstigender steuerlicher Folgen auf schuldrechtliche Abtretungen nach BGB.
Entscheidungsgründe
Teilweise Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei abgetretenen Versorgungsbezügen • Abtretungen von Versorgungsansprüchen nach §1587i BGB bleiben zunächst Einkünfte des ursprünglich Berechtigten und sind deshalb nicht von vornherein bei der Empfängerin als Einkünfte zu erfassen. • Sonderausgaben nach §10 Abs.1 Nr.1b EStG sind nur insoweit abzugsfähig, wie die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. • Bei teilweiser Steuerfreiheit von Versorgungsbezügen (Versorgungsfreibetrag nach §19 Abs.2 EStG) ist der Sonderausgabenabzug quotenmäßig zu kürzen. • Die Regelungen des Versorgungsrechts (VersAusglG) und die mit dessen Einführung geänderten Vorschriften (§3 Nr.55a,55b EStG) rechtfertigen keine analoge Übertragung begünstigender steuerlicher Folgen auf schuldrechtliche Abtretungen nach BGB. Der Kläger, Rentner mit Pensionsbezug, trat durch Vertrag vom 20. März 2009 an seine geschiedene Frau monatlich 1.203 € nach §1587i BGB ab. Für das Streitjahr wollte er 14.436 € als Sonderausgaben nach §10 Abs.1 Nr.1b EStG abziehen. Das Finanzamt berücksichtigte nach Einspruch lediglich 13.768 €, da nach BMF-Schreiben der auf den Versorgungsfreibetrag entfallende Anteil den Sonderausgabenabzug zu kürzen habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Revision und berief sich auf Kommentarliteratur und auf Gleichbehandlungsgrundsätze gegenüber interner Teilung nach dem VersAusglG. Er meinte alternativ, bei Abtretung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber stünde ihm der volle Abzug zu. Das Finanzamt hielt die Kürzung für gesetzeskonform. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Abgetretene Teile der Versorgungsbezüge bleiben zunächst Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit; eine automatische Steuerentlastung der Empfängerin folgt nicht. • Eine analoge Anwendung von §3 Nr.55a Satz2 EStG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ausschließlich auf interne Teilungen nach dem VersAusglG abzielt und zivilrechtliche Abtretungen nach §1587i BGB systematisch verschieden geregelt sind. • §10 Abs.1 Nr.1b EStG macht Ausgleichszahlungen zwar zu Sonderausgaben, stellt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit unter den Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichspflichtigen der Besteuerung unterliegen; daraus folgt eine Quotierung. • Der Versorgungsfreibetrag nach §19 Abs.2 EStG führt dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge bereits der Besteuerung entzogen sind; diese Freibeträge sind bei der Ermittlung der Einkünfte nach §2 EStG zu berücksichtigen und mindern damit den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben. • Eine systemwidrige Zuordnung, die Ausgleichszahlungen ausschließlich dem steuerpflichtigen Teil der Versorgungsbezüge zurechnet, wäre willkürlich; daher ist der Sonderausgabenabzug um den prozentualen Anteil zu kürzen, der der Steuerfreiheit der Ausgangseinnahmen entspricht. • Die einschlägigen Gesetzesänderungen durch das VAStrRefG und die Einführung der §§3 Nr.55a,55b EStG bestätigen die heutige gesetzgeberische Konzeption, wonach die Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen an die Besteuerung der zugrunde liegenden Einnahmen geknüpft ist. • Literaturhinweise tragen keine gegenläufige Rechtsauffassung mit durchgehender Bindungswirkung; einschlägige Kommentierungen lassen sich mit der quotierten Kürzung vereinbaren. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; das FG-Urteil blieb damit in Kraft. Der Kläger erhält keinen höheren Sonderausgabenabzug, weil nach §10 Abs.1 Nr.1b EStG nur derjenige Anteil abziehbar ist, der der Besteuerung beim Ausgleichspflichtigen unterliegt. Wegen des Versorgungsfreibetrags nach §19 Abs.2 EStG sind Teile der Versorgungsbezüge steuerfrei und mindern somit die zugrunde liegenden Einnahmen; der Sonderausgabenabzug ist folglich quotenmäßig zu kürzen. Die dem BMF-Schreiben entsprechende Behandlung ist mit dem Gesetz und der Systematik des EStG vereinbar. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.