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Urteil

VIII R 45/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen sein, wenn sie ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis haben. • Eine notwendige Beiladung der Kapitalgesellschaft nach § 60 Abs. 3 FGO ist für die Feststellung einer vGA gegenüber dem Gesellschafter nicht erforderlich, weil unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für Körperschaft und Gesellschafter bestehen. • Bilanzielle Korrekturen oder spätere Ausgleichszahlungen des Gesellschafters hindern nicht notwendigerweise die Annahme einer vGA; zurückgezahlte Vorteile sind als Einlage zu behandeln. • Vermögensminderungen durch nachträgliche Kaufpreisminderungen sind vGA, wenn sie einem Nichtgesellschafter unter denselben Umständen nicht gewährt worden wären. • Revisionsrügen gegen tatsächliche Feststellungen sind nur erfolgreich, wenn Verfahrensmängel, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen und Kaufpreisminderung • Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen sein, wenn sie ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis haben. • Eine notwendige Beiladung der Kapitalgesellschaft nach § 60 Abs. 3 FGO ist für die Feststellung einer vGA gegenüber dem Gesellschafter nicht erforderlich, weil unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für Körperschaft und Gesellschafter bestehen. • Bilanzielle Korrekturen oder spätere Ausgleichszahlungen des Gesellschafters hindern nicht notwendigerweise die Annahme einer vGA; zurückgezahlte Vorteile sind als Einlage zu behandeln. • Vermögensminderungen durch nachträgliche Kaufpreisminderungen sind vGA, wenn sie einem Nichtgesellschafter unter denselben Umständen nicht gewährt worden wären. • Revisionsrügen gegen tatsächliche Feststellungen sind nur erfolgreich, wenn Verfahrensmängel, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze substantiiert dargetan werden. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und wirtschaftlicher Alleingesellschafter einer in der Schweiz gegründeten AG. Bei einer Steuerfahndungsprüfung ergab sich für 2002, dass das Geschäftskonto der GmbH durch zwei Scheckzahlungen in Höhe von 27.366 € und 76.694 € belastet worden war, die private Veranlassung hatten und in der Buchhaltung als durchlaufende Posten erfasst wurden. Für 2006 ermittelte die Steuerfahndung eine Vermögensminderung der GmbH durch die Herabsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Grundstückskomplexes an die AG um 2,35 Mio. €. Das Finanzamt berücksichtigte die streitigen Beträge in geänderter Einkommensteuerfestsetzung als vGA und wendete das Halbeinkünfteverfahren an. Das Finanzgericht wies die Klage ab und qualifizierte sowohl die Scheckzahlungen als auch die Kaufpreisminderung als vGA. Der Kläger rügte Verfahrens- und Sachaufklärungsmängel sowie die materielle Fehleinschätzung insbesondere in Hinblick auf buchhalterische Verbuchung und Verkehrswert der Grundstücke. Der BFH prüfte die Revision und wies sie als unbegründet zurück. • Revisionsrechtlich ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden, sofern der Revisionsvortrag nicht substantiiert Verfahrensfehler, Widersprüche oder Denkgesetzverletzungen darlegt. • Eine notwendige Beiladung der GmbH war nicht erforderlich, weil die steuerliche Behandlung der Kapitalgesellschaft und des Gesellschafters unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweist. • Die Rüge mangelnder Sachaufklärung war unbegründet; das FG hat festgestellt, dass keine Darlehensvereinbarung oder entsprechende Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto vorlag und der Kläger seine Behauptungen nicht substantiiert belegt hat. • Zur Annahme einer vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genügt, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter außerhalb der ordentlichen Gewinnausschüttung einen Vorteil zuwendet, der seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und einem Nichtgesellschafter nicht gewährt würde. • Die Scheckzahlungen 2002 sind vGA, da keine klare vertragliche Grundlage bestand, die Zahlungen verschleiert verbucht wurden und der Kläger als geschäftsleitender Alleingesellschafter erforderliche Sicherungsmaßnahmen unterließ. • Bilanzielle Aktivierungen oder spätere Ausgleichszahlungen ändern nicht die einkommensteuerliche Erfassung des zugeflossenen Vorteils; zurückerstattete Beträge sind steuerlich als Einlage zu behandeln. • Die Kaufpreisminderung 2006 führte zu einer Vermögensminderung der GmbH in Höhe von 2,35 Mio. €, deren Anlass im Gesellschaftsverhältnis lag, weil ein ordentlicher Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen den Nachlass nicht gewährt hätte. • Die Wertsteigerung der AG durch den Forderungsverzicht kam dem Kläger als wirtschaftlichem Alleineigentümer der AG außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung zugute und ist als vGA dem Kläger zuzurechnen. • Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind erfüllt, sodass die Hälfte der vGA der Einkommensteuer des Klägers zugrunde zu legen ist. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2006 bleiben geändert durch das Finanzamt bestehen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Scheckzahlungen 2002 sowie die Kaufpreisminderung 2006 als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gewertet, weil die Zahlungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hatten und einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wären. Bilanzielle Buchungen, spätere Ausgleichszahlungen oder zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeiten führen nicht automatisch zur Entfall der einkommensteuerlichen Erfassung der zugewendeten Vorteile; Rückzahlungen sind als Einlage zu behandeln. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.