Urteil
VIII R 34/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG gilt ab Veranlagungszeitraum 2009 und schließt grundsätzlich den Abzug tatsächlich entstandener Aufwendungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus.
• § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, wonach § 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden ist, steht dem generellen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen.
• Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hebt das Werbungskostenabzugsverbot nicht auf; es dient der Typisierung und Vereinfachung und ist verfassungsgemäß.
• Aufwendungen, die nach dem 31.12.2008 geleistet wurden, sind nicht automatisch in voller Höhe abzugsfähig, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegenden Kapitalerträge vor 2009 zuflossen.
Entscheidungsgründe
Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften ab Veranlagungszeitraum 2009 • Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG gilt ab Veranlagungszeitraum 2009 und schließt grundsätzlich den Abzug tatsächlich entstandener Aufwendungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus. • § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, wonach § 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden ist, steht dem generellen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. • Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hebt das Werbungskostenabzugsverbot nicht auf; es dient der Typisierung und Vereinfachung und ist verfassungsgemäß. • Aufwendungen, die nach dem 31.12.2008 geleistet wurden, sind nicht automatisch in voller Höhe abzugsfähig, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegenden Kapitalerträge vor 2009 zuflossen. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten für 2010 Einkünfte aus Kapitalvermögen; der Kläger beantragte zudem die Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von insgesamt 13.857 € als Werbungskosten. Diese Kosten entstanden im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige über nacherklärte Kapitalerträge für die Jahre 2002 bis 2008; Rechnungen zahlte der Kläger 2010. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Verweis auf § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ab, wonach Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen sind. Das Finanzgericht gab der Klage statt und ging davon aus, § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG schließe den Ausschluss aus, weil die Kapitalerträge vor 2009 zuflossen. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. • Anwendbarkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG: Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das Gesetz zur Unternehmenssteuerreform 2008 ist ein generelles Abzugsverbot für Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geregelt; abziehbar bleibt nur der Sparer-Pauschbetrag. Dieses Verbot gilt auch im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG). • Verfassungsmäßigkeit: Das Gericht sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs. 9 EStG und verweist auf vorangegangene Entscheidungen, die die Systematik und Zweckhaftigkeit der Regelung bestätigen. • Auslegung von § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG: Diese Übergangsregel macht § 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar, trifft aber keine Regelung für Fälle ohne Zufluss nach 2008. Maßgeblich bleibt die allgemeine gesetzliche Systematik, wonach § 20 Abs. 9 EStG ab 2009 an die Stelle des bisherigen Werbungskostenabzugs tritt (Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 52a Abs. 2 EStG). • Systematik und Vereinfachungszweck: Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs dient der Vereinfachung und Typisierung der Besteuerung kapitalerträgebezogener Aufwendungen; Durchbrechungen des Abzugsverbots würden zu Ungleichbehandlungen und Systembrüchen führen und stehen dem Gesetzeszweck entgegen. • Folgerung für den Streitfall: Die vom Kläger 2010 gezahlten Beratungs- und Verfahrenskosten stehen trotz Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen nicht als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu, da das Abzugsverbot ab 2009 grundsätzlich greift. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann die im Jahr 2010 gezahlten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, weil § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2010 gilt und einen Abzug grundsätzlich ausschließt. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG begründet keine Ausnahme, die den Abzug trotz der vor 2009 zufließenden Kapitalerträge erlauben würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; ein Ermessensspielraum für einen Billigkeitsnachlass nach der Entscheidung wurde offengelassen, ohne dass der Senat dazu entschieden hätte.