Beschluss
I R 69/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 EStDV 2000 ist auch auf im Inland unbeschränkt steuerpflichte Grenzgänger mit ausländischem Arbeitgeber anzuwenden.
• Fehlt bei einem ausländischen Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug, steht dies der Anwendung der Härteausgleichsregelungen nicht entgegen; die einschlägigen Vergünstigungen sind aus Gleichbehandlungsgründen zu gewähren.
• Bei analoge Anwendung ist der im Ausland erzielte Arbeitslohn im Ergebnis so zu behandeln, als wäre er lohnversteuert inländischer Arbeitslohn, sodass die 410‑/820‑Euro-Grenzen des Härteausgleichs entsprechend anzuwenden sind.
Entscheidungsgründe
Härteausgleich bei Grenzgängern mit ausländischem Arbeitgeber • Der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 EStDV 2000 ist auch auf im Inland unbeschränkt steuerpflichte Grenzgänger mit ausländischem Arbeitgeber anzuwenden. • Fehlt bei einem ausländischen Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug, steht dies der Anwendung der Härteausgleichsregelungen nicht entgegen; die einschlägigen Vergünstigungen sind aus Gleichbehandlungsgründen zu gewähren. • Bei analoge Anwendung ist der im Ausland erzielte Arbeitslohn im Ergebnis so zu behandeln, als wäre er lohnversteuert inländischer Arbeitslohn, sodass die 410‑/820‑Euro-Grenzen des Härteausgleichs entsprechend anzuwenden sind. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Ehemann war 2010 bei einer schweizerischen Arbeitgeberin beschäftigt und bezog dort einen Bruttolohn; die Arbeitgeberin führte eine Quellensteuer ab. Die Ehefrau erzielte in Deutschland Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer einbehalten wurde. Die Kläger beantragten im Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid den erweiterten Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 EStDV 2000, weil durch Anwendung der Regelung das zu versteuernde Einkommen um 363 € vermindert würde. Das Finanzamt lehnte ab mit Verweis auf Verwaltungshinweise; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. • Anwendbarkeit: Die Härteausgleichsregelungen des § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde; eine analoge Anwendung folgt aus Gleichbehandlungsgründen. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 46 Abs. 2–5 EStG 2009 sowie § 70 EStDV 2000; Ausgangspunkt ist die 410‑Euro‑Freigrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2009 und der gestaffelte Schutz bis 820 € durch § 46 Abs. 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 EStDV 2000. • Systematik und Zweck: Der Härteausgleich dient der Vermeidung einer sprunghaften Mehrbelastung bei geringfügigen Nebeneinkünften; diese Entlastung ist sachgerecht auch auf Grenzgänger zu übertragen, damit keine Ungleichbehandlung gegenüber Inlandsbeschäftigten entsteht. • Konsequenz der Analogie: Bei Grenzgängern ist der im Ausland erzielte und im Inland besteuerte Arbeitslohn so zu behandeln, als wäre er lohnversteuert inländischer Arbeitslohn; demzufolge werden die einschlägigen Betragsgrenzen (410 €/820 €) entsprechend angewandt und führen nicht automatisch zu einer vollen Einbeziehung als nicht lohnversteuerte Nebeneinkünfte. • Keine entgegenstehenden Gründe: Weder das Abkommensrecht noch nationale Vorschriften rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung; das Finanzamt konnte keinen sachlichen Grund für eine Versagung des Härteausgleichs benennen. Der Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Den Klägern ist der erweiterte Härteausgleich zu gewähren, weil die Härteausgleichsregelungen aus Gleichbehandlungsgründen auch auf Grenzgänger mit ausländischem Arbeitgeber analog anzuwenden sind. Der im Ausland erzielte Arbeitslohn ist dabei so zu behandeln, als wäre er lohnversteuert inländischer Arbeitslohn, sodass die 410‑/820‑Euro‑Grenzen entsprechend zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.