Urteil
XI R 41/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes innerhalb der Einspruchsfrist durch einen nicht fachkundig beratenen Kindergeldberechtigten muss kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen oder Beweismittel begründen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2013 2 K 2274/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes innerhalb der Einspruchsfrist durch einen nicht fachkundig beratenen Kindergeldberechtigten muss kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen oder Beweismittel begründen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2013 2 K 2274/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse …. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495, Rz 18). III. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung, dass die verspätete Vorlage der maßgeblichen Nachweise über die fortdauernde Ausbildung der T allein auf einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein bloßes Vergessen der Klägerin zurückzuführen sei, nicht. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu. 1. Die Entscheidung des FG, dass der bestandskräftige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2010 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin zu ändern ist, wird von seinen bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. a) Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Auf das nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährende Kindergeld, das nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt wird, sind die Vorschriften der AO anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2013 III B 113/12, BFH/NV 2013, 976, m.w.N.). b) Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 63/90, BFH/NV 1994, 99; vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682; vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820, jeweils m.w.N.). Grob fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 682; in BFH/NV 2014, 820, jeweils m.w.N.). c) Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitteilt oder nachweist. Dies gilt umso mehr, wenn ausdrückliche Nachfragen einer Familienkasse nicht beantwortet werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. April 2009 III B 113/08, BFH/NV 2009, 1239; ferner BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; vom 9. Oktober 1992 III R 72/91, BFH/NV 1994, 217; vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641). d) Für die Prüfung, ob ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, ist nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256; in BFH/NV 1998, 682; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; vom 22. Mai 2006 VI R 17/05, BFHE 214, 154, BStBl II 2006, 806; in BFH/NV 2014, 820, jeweils m.w.N.). aa) Nach dieser Rechtsprechung ist ein grobes Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 VIII B 17/97, BFH/NV 1998, 1063, unter 1.b, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 820, Rz 17, m.w.N.). bb) An dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der im Schrifttum erhobenen Einwände (vgl. u.a. Heinke, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 789 ff.; Tiedtke/Szczesny, Deutsches Steuerrecht 2005, 1122 ff.; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 291; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 76b; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 54; Frotscher in Schwarz, AO, § 173 Rz 206) aus den im BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 820, Rz 19 und 20 dargelegten Gründen festzuhalten. 2. Vor diesem Hintergrund tragen die bisherigen Feststellungen des FG seine Würdigung nicht, dass die Klägerin an der verspäteten Vorlage der Nachweise über die Schulausbildung der T kein grobes Verschulden treffe. a) Das FG hat dies allein daraus abgeleitet, dass die Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, mit denen die Familienkasse die Klägerin zur Vorlage ausstehender Unterlagen aufgefordert haben will, nicht in der Kindergeldakte dokumentiert seien und daher nicht unterstellt werden könne, dass die Klägerin behördliche Schreiben entsprechenden Inhalts erhalten habe. b) Das genügt nicht, weil aus dem von der Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausdruck der Computerfachanwendung "KIWI" hervorgeht, dass am 5. Mai 2009 ein "zentrales Schreiben" ‑‑Anschreiben 6b‑‑ und am 4. November 2009 ein weiteres "zentrales Schreiben" ‑‑Anschreiben 6d‑‑, die jeweils für die Klägerin bestimmt waren, maschinell erstellt wurden. Zudem hatte die Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren Muster der jeweiligen Schreiben vorgelegt. Dem Umstand hat das FG keine Beachtung geschenkt. Der Nichtzugang der Schreiben kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden. 3. Das Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen und die entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die dazu geführt haben, dass die Klägerin unter Vorlage einer undatierten Schulbescheinigung in Kopie verspätet Einspruch eingelegt hat, nachzuholen haben. a) Soweit sich nach den im zweiten Rechtsgang noch zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass schon vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 ein grob schuldhaftes Fehlverhalten der Klägerin vorgelegen hat, würde dieser grob schuldhafte Pflichtverstoß i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO fortwirken und einen gegebenenfalls nur leicht fahrlässigen oder weiteren grob schuldhaften Pflichtverstoß, der Familienkasse nach Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 relevante Tatsachen oder Beweismittel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist mitgeteilt zu haben, überlagern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75, unter 2.c; in BFH/NV 2014, 820, Rz 20). b) Bei der Prüfung, ob der Klägerin nach Erlass des Ablehnungsbescheids grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wird das FG beachten müssen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2010 noch nicht fachkundig beraten war. Insoweit fehlen in der angefochtenen Entscheidung des FG Feststellungen dazu, ob die Klägerin nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, spätestens nach Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 selbst zu erkennen, dass sie für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld für T einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung innerhalb der Einspruchsfrist beibringen muss. Sollte dies der Fall sein, hat das FG im zweiten Rechtsgang zudem auch Feststellungen dazu zu treffen, weshalb die Klägerin die Schulbescheinigung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist der Familienkasse mit verspätetem Einspruchsschreiben vom 2. April 2010 vorgelegt hat, und zu würdigen, ob sie, die Klägerin, hierdurch ihre Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, mithin das nachträgliche Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung bedeutsamen Tatsachen durch die verspätete Vorlage der Schulbescheinigung der T grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verursacht wurde. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 5. Der Senat entscheidet durch Urteil. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken