Beschluss
X B 98/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird während des Beschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid erlassen, wird dieser zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde und macht eine Zurückverweisung erforderlich.
• Eine zu Lasten des Steuerpflichtigen geänderte Festsetzung ist streitig, wenn der Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit der Datenerlangung und eine Steuerbefreiung geltend macht.
• Gerichte müssen die gesetzliche Hinweispflicht (§76 Abs.2 FGO) besonders beachten, wenn der Kläger unvertretener und fachlich nicht kundig auftritt.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung bei geänderter Besteuerung im Beschwerdeverfahren • Wird während des Beschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid erlassen, wird dieser zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde und macht eine Zurückverweisung erforderlich. • Eine zu Lasten des Steuerpflichtigen geänderte Festsetzung ist streitig, wenn der Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit der Datenerlangung und eine Steuerbefreiung geltend macht. • Gerichte müssen die gesetzliche Hinweispflicht (§76 Abs.2 FGO) besonders beachten, wenn der Kläger unvertretener und fachlich nicht kundig auftritt. Der Kläger, ein ehemaliger Pilot, focht den Einkommensteuerbescheid 2011 beim Finanzgericht an und gilt seit 2010 als Rentenempfänger nach §22 EStG. Er rügte die Besteuerung seiner Renteneinkünfte und reklamiert nicht berücksichtigte Aufwendungen für ein Auslandsstudium seiner Tochter sowie für Rechtsstreitkosten. Vor dem FG stellte er während der mündlichen Verhandlung selbst einen Antrag, dessen Zulässigkeit das Gericht für unklar hielt. Das Finanzamt beantragte Abweisung und teilte mit, es habe unberücksichtigte Mieteinnahmen festgestellt, die ab 2006 zu ändern seien. Während des Beschwerdeverfahrens erließ das Finanzamt am 12.08.2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, in dem zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt wurden. Das FG verwarf die Klage als unzulässig und entschied hilfsweise in der Sache; die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich, weil der während des Beschwerdeverfahrens erlassene geänderte Steuerbescheid gemäß §§68,127 FGO Verfahrensgegenstand wurde und das FG daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. • Die Aufhebung ist geboten, weil der Änderungsbescheid zu einer verschlechternden Entscheidung zu Lasten des Klägers geführt hat und die zusätzlich festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung streitig sind; der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit der Datenerlangung und macht eine Steuerbefreiung geltend. • Mangels endgültiger Klärung der nunmehr zusätzlich streitigen Fragen hat der Senat zu den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht Stellung genommen. • Das FG war gehalten, die Hinweis- und Fürsorgepflicht nach §76 Abs.2 FGO besonders zu beachten, da der Kläger ohne Prozessbevollmächtigten und erkennbar fachlich nicht kundig auftrat; das Protokoll dokumentiert insoweit keine ausreichenden Hinweise des Vorsitzenden. • Das FG soll bei weiterer Verhandlung die Möglichkeit einer Aussetzung nach §74 FGO prüfen, solange der zu Grunde liegende Feststellungsbescheid nicht bestandskräftig ist. Der Senat hebt das Urteil des FG auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, weil der während des Beschwerdeverfahrens ergangene geänderte Einkommensteuerbescheid 2011 zum Verfahrensgegenstand geworden ist. Die zusätzliche Festsetzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist streitig und führt zu einer für den Kläger nachteiligen Änderung, sodass eine neue Entscheidung erforderlich ist. Das FG hat darüber hinaus die besondere Hinweispflicht gegenüber einem unvertretenden, fachlich nicht kundigen Kläger zu beachten. Bis zur Bestandskraft des Grundlagenbescheids sollte das FG erwägen, das Verfahren nach §74 FGO auszusetzen. Die Entscheidung über die materiellen Erfolgsaussichten der ursprünglichen Beschwerde bleibt offen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §143 Abs.2 FGO.