Urteil
V R 41/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unternehmer, der zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet ist, kann abziehbare Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 UStG geltend machen, auch wenn er im Ausland ansässig ist.
• Ist wegen offen ausgewiesener Umsatzsteuer die Steuer nach § 14c UStG geschuldet, schließt dies den Vorsteuerabzug im Besteuerungsverfahren nicht aus, wenn der Unternehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist.
• Das subsidiäre Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige ohnehin kraft Gesetzes zur Abgabe von Voranmeldungen und einer Jahreserklärung verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug trotz Auslandsansässigkeit bei Pflicht zur Jahressteuererklärung • Ein Unternehmer, der zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet ist, kann abziehbare Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 UStG geltend machen, auch wenn er im Ausland ansässig ist. • Ist wegen offen ausgewiesener Umsatzsteuer die Steuer nach § 14c UStG geschuldet, schließt dies den Vorsteuerabzug im Besteuerungsverfahren nicht aus, wenn der Unternehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. • Das subsidiäre Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige ohnehin kraft Gesetzes zur Abgabe von Voranmeldungen und einer Jahreserklärung verpflichtet ist. Die Klägerin (W‑KG) wurde 2007 in Deutschland gegründet; persönlich haftende Gesellschafter sind dänische Gesellschaften. Sie betrieb Windkraftanlagen in Deutschland, verkaufte diese jedoch teilweise 2007/2008. Im Streitjahr 2008 stellte die Klägerin gegenüber den Gemeindewerken H‑GmbH ganzjährig Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Im August 2009 reichte sie erstmals eine Umsatzsteuererklärung für 2008 ein und machte Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und setzte Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest mit dem Hinweis, die Klägerin sei im Ausland ansässig und die Steuerschuld könne nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergehen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte den Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren; das Finanzamt legte Revision ein. • Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG im Besteuerungsverfahren zu gewähren ist, weil die Klägerin zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet war (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG). • Ob die Klägerin inländisch oder ausländisch ansässig ist, ist unerheblich für den Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen das Regelbesteuerungsverfahren Anwendung findet; ein im Vergütungsverfahren geregelter Erstattungsweg greift nur subsidiär. • Die Klägerin hat im ersten Halbjahr 2008 steuerbare Stromlieferungen an einen inländischen Unternehmer erbracht; der Leistungsort bestimmt sich nach dem Verbrauchsort (§ 3a Abs. 2 UStG). • Für den Fall, dass die Klägerin Umsatzsteuer wegen offen ausgewiesener Beträge nach § 14c UStG schuldet, bleibt die Festsetzung der Steuer und der Vorsteueranspruch im Regelverfahren unberührt; die Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG berührt nicht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und den daraus folgenden Vorsteueranspruch. • Die Vorsteuerbeträge aus Wartungsleistungen sind dem Grunde und der Höhe nach abziehbar und stehen in Zusammenhang mit den erklärten Stromlieferungen; daher sind sie im Jahresbescheid zu berücksichtigen. • Das Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV) ist nur anwendbar, wenn der Unternehmer nicht bereits kraft Gesetzes zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist; dies ist hier nicht der Fall. • Es liegen keine Anhaltspunkte für Missbrauch durch bewusst unberechtigten Steuerausweis, die eine Verweisung in das Vergütungsverfahren rechtfertigen würden. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vorsteuererstattung im Regelbesteuerungsverfahren und die im Steuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer bleibt in Höhe der festgestellten Beträge bestehen; der Vorsteuerabzug ist insoweit anzuerkennen. Soweit die Klägerin wegen offen ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 14c UStG steuerpflichtig ist, ändert dies nichts an ihrem Anspruch auf Vorsteuererstattung, weil sie zur Abgabe der Jahreserklärung verpflichtet war. Das Vergütungsverfahren ist nicht vorzuziehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweisung dahin fehlen.