OffeneUrteileSuche
Urteil

V R 39/13

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Wahrung der Ausschlussfrist des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG muss der Vergütungsantrag fristgerecht und vollständig, einschließlich Vorlage der Originalrechnungen, gestellt werden. • Die nachträgliche Vorlage der Originalrechnung im Klageverfahren kann ein unvollständigen Vergütungsantrag nicht heilen. • Ein Verzicht auf die Vorlage der Originalrechnung kommt nur in Betracht, wenn das Abhandenkommen nicht vom Antragsteller zu vertreten ist; organisatorisches Verschulden steht einem solchen Nichtverschulden entgegen. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch sogenannte Überraschungsentscheidung liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Vorsteuervergütung: Vorlage der Originalrechnung im besonderen Vergütungsverfahren erforderlich • Zur Wahrung der Ausschlussfrist des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG muss der Vergütungsantrag fristgerecht und vollständig, einschließlich Vorlage der Originalrechnungen, gestellt werden. • Die nachträgliche Vorlage der Originalrechnung im Klageverfahren kann ein unvollständigen Vergütungsantrag nicht heilen. • Ein Verzicht auf die Vorlage der Originalrechnung kommt nur in Betracht, wenn das Abhandenkommen nicht vom Antragsteller zu vertreten ist; organisatorisches Verschulden steht einem solchen Nichtverschulden entgegen. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch sogenannte Überraschungsentscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerin, ein in der Schweiz ansässiges Sport-Marketing-Unternehmen, beantragte im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG für Juli bis September 2006 Vorsteuervergütung. Im Antrag legte sie für eine Rechnung des Lieferanten B nur eine Kopie vor; die Originalrechnung reichte sie erst mit der Klage ein. Das Bundeszentralamt für Steuern fasste die Anträge zusammen und versagte die Vergütung aus der Rechnung des B wegen fehlender Originalrechnung. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Vergütungsantrag nicht fristgerecht und vollständig gewesen sei. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und des rechtlichen Gehörs und berief sich auf unionsrechtliche Rechtsprechung, wonach auch Zweitschriften genügen könnten; sie behauptete, die Originalrechnung sei lediglich zeitweise unauffindbar gewesen. • Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 9 UStG: Vergütungsantrag ist binnen der Frist zu stellen und Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen im Original nachzuweisen. • Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist; die Frist wird nur durch einen vollständigen, dem Muster entsprechenden Antrag gewahrt. Daraus folgt, dass die Originalrechnungen bereits dem Antrag beizufügen sind. • Europarechtliche Vorgaben (insb. EuGH-Rechtsprechung) verlangen grundsätzlich die Vorlage der Originalbelege, erlauben aber in Ausnahmefällen bei nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretendem Abhandenkommen die Vorlage von Zweitschriften unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. • Im vorliegenden Fall liegt kein nicht zu vertretendes Abhandenkommen vor, sondern ein organisatorisches Verschulden der Klägerin; damit kommen Ausnahmen nicht in Betracht. • Das deutsche Verfahrensrecht bietet über §§ 109, 110 AO Möglichkeiten (z.B. Wiedereinsetzung) zur Berücksichtigung von Härten bei Fristversäumnissen; die Klägerin hat diese nicht in Anspruch genommen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überraschende Rechtsauffassung des Finanzgerichts liegt nicht vor; das Gericht war nicht verpflichtet, seine mögliche Beurteilung vorab anzukündigen, und der Kernstreitpunkt war die Anforderungen an den Vergütungsantrag. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung aus der betreffenden Rechnung, weil sie mit dem Vergütungsantrag nicht das Original der Rechnung, sondern nur eine Kopie vorgelegt hat und die nachträgliche Vorlage im Klageverfahren die Versäumung der Ausschlussfrist nicht heilte. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundsätze, das Diskriminierungsverbot oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, weil das Abhandenkommen der Originalrechnung der Klägerin zuzurechnen ist. Auch Verfahrensrechtsverletzungen durch eine angebliche Überraschungsentscheidung wurden verneint. Damit bleibt der Bescheid des BZSt in der beanstandeten Höhe bestehen.