Urteil
I R 51/13
BFH, Entscheidung vom
8mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann zulässig sein, wenn durch die Anfechtung mittelbar die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags im Verlustentstehungsjahr beeinflusst wird.
• Die Festsetzung der Steuer auf 0 € berührt nicht das Recht, nur die geschuldete Steuer zu zahlen, kann aber dennoch Beschwer begründen, wenn die Entscheidung über den Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres streitig ist.
• Über die Höhe des für einen Verlustrücktrag maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte ist im Rücktragsjahr zu entscheiden; diese Entscheidung wirkt in das Feststellungsverfahren des Verlustentstehungsjahres ein und kann daher Anlass für Rechtschutz im Rücktragsjahr geben.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Einspruchs gegen Null-Steuerfestsetzung bei Auswirkung auf verbleibenden Verlustvortrag • Ein Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann zulässig sein, wenn durch die Anfechtung mittelbar die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags im Verlustentstehungsjahr beeinflusst wird. • Die Festsetzung der Steuer auf 0 € berührt nicht das Recht, nur die geschuldete Steuer zu zahlen, kann aber dennoch Beschwer begründen, wenn die Entscheidung über den Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres streitig ist. • Über die Höhe des für einen Verlustrücktrag maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte ist im Rücktragsjahr zu entscheiden; diese Entscheidung wirkt in das Feststellungsverfahren des Verlustentstehungsjahres ein und kann daher Anlass für Rechtschutz im Rücktragsjahr geben. Die Klägerin (AG) erhielt für das Streitjahr 2008 einen Körperschaftsteuerbescheid mit Festsetzung 0 €, weil ein Verlustrücktrag aus 2009 berücksichtigt wurde. Die Klägerin reichte am 15.07.2010 die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 ein und legte Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 ein, wobei sie u. a. die Anerkennung einer Darlehensbearbeitungsgebühr als Betriebsausgabe geltend machte. Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück, da bei einer Null-Festsetzung angeblich die erforderliche Beschwer fehle; es verwies auf die Zuständigkeit des Feststellungsverfahrens für den verbleibenden Verlustvortrag. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung statt. Das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Einspruch ist nach § 350 AO, dass der Einspruchsführer substantiiert darlegt, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. • Die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € begründet zwar keine Zahlungspflicht und berührt nicht das Recht, nur die geschuldete Steuer zu zahlen; dies allein schließt eine Beschwer im Hinblick auf Steuerzahlung aus. • Allerdings kann Rechtsschutz in Bezug auf die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Rücktragsjahres bestehen, weil diese Größe das Maximalvolumen des Verlustrücktrags bestimmt und als Berechnungsgrundlage in das Feststellungsverfahren über den verbleibenden Verlustvortrag eingeht (§ 10d Abs. 4 EStG 2002). • Die ständige BFH-Rechtsprechung, wonach die Höhe des abziehbaren Verlusts nicht im Entstehungsjahr, sondern im Abzugsjahr zu entscheiden ist, ist auf die Frage der Feststellung des Verlustrücktragsjahres nicht ohne Weiteres übertragbar; das Finanzamt durfte daher die Beschwer des Steuerpflichtigen nicht pauschal verneinen. • Da die Entscheidung über den Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres im Rücktragsjahr grundsätzlich zu treffen ist und in das Feststellungsverfahren des Verlustentstehungsjahres einfließt, besteht insoweit ein Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung im Rücktragsjahr. • Vor diesem Hintergrund war die Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt rechtsfehlerhaft und das FG hat zu Recht die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; die Klage der Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung war erfolgreich. Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Einspruch gegen den auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid zulässig ist, weil die Festsetzung Auswirkungen auf die Bemessung des Verlustrücktrags und damit auf den verbleibenden Verlustvortrag haben kann. Die Festsetzung auf Null berührt zwar nicht die Zahlungsverpflichtung, begründet aber dennoch eine Beschwer, wenn über den im Rücktragsjahr zu entscheidenden Gesamtbetrag der Einkünfte gestritten ist. Das Verfahren wurde zur Weiterbehandlung dem Finanzgericht überlassen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.