Urteil
VI R 1/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer privaten Abwasserleitung sind als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG steuerermäßigend zu berücksichtigen.
• Auch die Erhebung des Istzustands oder die Ausstellung einer Bescheinigung für amtliche Zwecke bleibt eine begünstigte Instandhaltungs- bzw. Handwerkerleistung.
• § 35a EStG macht keine sachliche Unterscheidung zwischen reinen Gutachtertätigkeiten und handwerklichen Prüfungen, solange die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Entscheidungsgründe
Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als begünstigte Handwerkerleistung (§ 35a EStG) • Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer privaten Abwasserleitung sind als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG steuerermäßigend zu berücksichtigen. • Auch die Erhebung des Istzustands oder die Ausstellung einer Bescheinigung für amtliche Zwecke bleibt eine begünstigte Instandhaltungs- bzw. Handwerkerleistung. • § 35a EStG macht keine sachliche Unterscheidung zwischen reinen Gutachtertätigkeiten und handwerklichen Prüfungen, solange die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die Berücksichtigung von Arbeitskosten für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der Rechnung waren Arbeitskosten von 357,36 € ausgewiesen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendung nicht und lehnte die Steuerermäßigung mit der Begründung ab, die Prüfung sei einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und deshalb nicht begünstigt. Das Finanzgericht gab der Klage statt; es sah die Prüfung als vorbeugende Instandhaltungsmaßnahme an. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. • Rechtsgrundlage ist § 35a Abs. 3–5 EStG: Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; begünstigt sind nur Arbeitskosten. • Handwerkerleistungen umfassen sowohl einfache als auch qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten und sind nicht nach Art der Maßnahme (z. B. Wartung versus Überprüfung) zu beschränken. • Die sachliche Begrenzung richtet sich allein danach, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird; ein Eintrag in die Handwerksrolle oder die Art des Leistungserbringers ist nicht erforderlich. • Die Dichtheitsprüfung diente der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und ist damit eine (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme und somit als handwerkliche Leistung begünstigt. • Auch die Feststellung des Istzustands oder die Ausstellung einer Bescheinigung für amtliche Zwecke ändert nicht den Instandhaltungscharakter der Leistung; solche Erhebungen erhöhen die Lebensdauer und dienen der Schadensabwehr und sind daher begünstigt. • Sinn und Zweck des § 35a EStG sprechen gegen eine Einschränkung auf Leistungen, die zu einer substantiellen Zustandsveränderung führen; der Gesetzgeber wollte eine pauschale Begünstigung handwerklicher Tätigkeiten im Haushalt schaffen. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des FG Köln bleibt bestehen. Die Aufwendungen des Klägers für die Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen sind als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG anzuerkennen. Damit sind die in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten bei der Steuerermäßigung zu berücksichtigen. Der Kläger hat Erfolg, weil die Prüfung eine vorbeugende Erhaltungsmaßnahme darstellte und § 35a EStG derartige Prüf- und Instandhaltungsleistungen ausdrücklich erfasst.