Beschluss
I B 107/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Darlegungsanforderungen des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt sind.
• Die Abgrenzung, ob ein nach §6 Abs.1 Satz2 BausparkG zu bildender Sonderposten als Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung oder als passiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen ist, ist entscheidungserheblich nur, wenn die betroffene Partei die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verpflichtung bzw. einen konkretisierbaren Zeitraum darlegt.
• Eine Übergangsregelung des Körperschaftsteuergesetzes, die steuerliche Rücklagenauflösungen vorsieht, verletzt den Vertrauensschutz nicht ohne substantiierte Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung.
• Verfassungs- und Eigentumsrechtsrügen gegen steuerliche Übergangsregelungen sind nicht ausreichend, wenn die behaupteten Belastungsfolgen nicht mit der gebotenen Sicherheit und Bestimmtheit dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung von Revisionsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Darlegungsanforderungen des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt sind. • Die Abgrenzung, ob ein nach §6 Abs.1 Satz2 BausparkG zu bildender Sonderposten als Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung oder als passiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen ist, ist entscheidungserheblich nur, wenn die betroffene Partei die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verpflichtung bzw. einen konkretisierbaren Zeitraum darlegt. • Eine Übergangsregelung des Körperschaftsteuergesetzes, die steuerliche Rücklagenauflösungen vorsieht, verletzt den Vertrauensschutz nicht ohne substantiierte Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung. • Verfassungs- und Eigentumsrechtsrügen gegen steuerliche Übergangsregelungen sind nicht ausreichend, wenn die behaupteten Belastungsfolgen nicht mit der gebotenen Sicherheit und Bestimmtheit dargelegt sind. Die Klägerin ist eine private Bausparkasse, die Zinsmehrerträge aus Zwischenanlagen in einen passiven Sonderposten (Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) nach §6 Abs.1 Satz2 BausparkG eingestellt und dies in der Steuerbilanz gemäß §21a KStG 1996 berücksichtigt hatte. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Regelung in §21b KStG 1996 n.F. übernommen; danach durften für nach 1998 endende Wirtschaftsjahre keine Zuteilungsrücklagen mehr gebildet und bestehende Altrücklagen teilweise aufgelöst werden (§54 Abs.8f KStG 1996 n.F.). Das Finanzamt berichtigte daraufhin den steuerlichen Gewinn der Klägerin für 1999 durch Rücklagenauflösung und Nichtberücksichtigung der handelsrechtlichen Rücklagenaufstockung. Die Klägerin klagte erfolglos beim Finanzgericht; die Revision wurde nicht zugelassen. Mit der Beschwerde rügte sie grundsätzliche Bedeutung, Vertrauensschutzverletzung und Eigentumsrechtsverletzung sowie fehlende Berücksichtigung handelsrechtlicher Bilanzierungsfragen. • Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §115 Abs.2 FGO bzw. §116 Abs.3 Satz3 FGO; die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der vorgetragenen Rechtsfragen nicht hinreichend aufgezeigt. • Zur Frage, ob der Sonderposten eine Rückstellung aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung darstellt, fehlt es an konkretem Vortrag, dass die Klägerin am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur aufwandswirksamen Verwendung der Zinserträge verpflichtet war; es fehlen Ausführungen zu §9 BausparkV und zur Wahrscheinlichkeit künftiger Inanspruchnahme. • Für den Ansatz als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verlangt die Rechtsprechung einen berechenbaren oder mathematisch ableitbaren Zeitraum; die Klägerin hat den Zeitraum, dem die Zinsmehrerträge zuzuordnen wären, nicht konkretisiert. • Die Rüge des Vertrauensschutzverstoßes ist unschlüssig, weil die Übergangsregelung des §54 Abs.8f KStG 1996 n.F. in Ausgestaltung und Ziel (Erweiterung der Bemessungsgrundlage, Senkung der Körperschaftsteuersätze) in engem Zusammenhang mit weiteren gesetzlichen Neuregelungen steht und die Beschwerde keine substantiierte Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung enthält. • Die Verfassungs- und Eigentumsrechtsrüge scheitert, weil die Klägerin die behaupteten steuerlichen Belastungen nicht mit der gebotenen Sicherheit darlegt und nicht hinreichend darlegt, wie handelsrechtliche Begrenzungen und Entnahmerechte sowie die Unterscheidung zwischen Mehrertrag und Darlehenszins in der Belastungsrechnung berücksichtigt wurden. • Mangels schlüssiger Darlegung der Revisionsgründe bleibt die Nichtzulassungsentscheidung bestehen; der Senat verzichtet auf weitergehende Begründung gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind oder dass verfassungsrechtliche bzw. eigentumsrechtliche Bedenken bestehen, weil sie es unterlassen hat, die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen zu künftigen Verpflichtungen, zuzuordnenden Zeiträumen und zur konkreten Belastungsberechnung vorzulegen. Insbesondere fehlen Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit einer aufwandswirksamen Verwendung nach §9 BausparkV, zur zeitlichen Zuordnung für einen passiven RAP und zur Auseinandersetzung mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung zur Übergangsregelung des KStG. Damit ist die Nichtzulassungsentscheidung des Finanzgerichts zu bestätigen; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.