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Beschluss

V B 92/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Veranstaltung, die künstlerische Darbietung und gleichwertige Restaurationsleistungen zu einem unverzichtbaren Pauschalangebot verbindet, liegt regelmäßig ein einheitlicher Umsatz vor. • Ein einheitlicher (komplexer) Umsatz ist nach Gesamtbetrachtung anzunehmen, wenn die Einzelleistungen so eng verbunden sind, dass eine Aufspaltung wirtschaftlich unrichtig wäre. • Ein solcher einheitlicher Umsatz unterliegt dem Regelsteuersatz; die Steuerermäßigung für Theater- oder Schaustellerleistungen kommt nur in Betracht, wenn die künstlerische Darbietung den erkennbaren Hauptbestandteil der Gesamtleistung bildet. • Bei miteinander verflochtenen gastronomischen und künstlerischen Leistungen ist die Möglichkeit der getrennten Erbringung nicht entscheidend für die Verbundbeurteilung.
Entscheidungsgründe
Komplexe Dinner-Show: einheitlicher Umsatz unterliegt Regelsteuersatz • Bei einer Veranstaltung, die künstlerische Darbietung und gleichwertige Restaurationsleistungen zu einem unverzichtbaren Pauschalangebot verbindet, liegt regelmäßig ein einheitlicher Umsatz vor. • Ein einheitlicher (komplexer) Umsatz ist nach Gesamtbetrachtung anzunehmen, wenn die Einzelleistungen so eng verbunden sind, dass eine Aufspaltung wirtschaftlich unrichtig wäre. • Ein solcher einheitlicher Umsatz unterliegt dem Regelsteuersatz; die Steuerermäßigung für Theater- oder Schaustellerleistungen kommt nur in Betracht, wenn die künstlerische Darbietung den erkennbaren Hauptbestandteil der Gesamtleistung bildet. • Bei miteinander verflochtenen gastronomischen und künstlerischen Leistungen ist die Möglichkeit der getrennten Erbringung nicht entscheidend für die Verbundbeurteilung. Die Antragstellerin (GbR) veranstaltete 2011 mobile "Dinner-Shows": Pauschalpreis-Tickets beinhalteten eine künstlerische Aufführung und ein Vier-Gänge-Menü; getrenntes Erwerben war nicht möglich, Getränke wurden gesondert berechnet. Die Shows fanden in einem reisenden Zelt mit Küche statt und wurden an wechselnden Orten auf- und abgebaut. Die Antragstellerin erklärte die Restaurationsumsätze mit 19% und die künstlerischen Leistungen mit 7% Umsatzsteuer; das Finanzamt änderte nach Prüfung die Festsetzung und besteuerte die Gesamtleistung mit dem Regelsteuersatz. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung und rügte, es handele sich um steuerermäßigte Schaustellerleistungen bzw. sei die künstlerische Darbietung Hauptleistung. Das FG verneinte ernstliche Zweifel an der Besteuerung; die Beschwerde zum BFH richtete sich gegen die Ablehnung der AdV. • Zulässigkeitsgrund: Maßgeblich war das Aussetzungsverfahren nach §128 Abs.3 FGO i.V.m. §§69,132 FGO; die Beschwerde ist nach summarischer Prüfung zu entscheiden. • Grundsatz: Bei Leistungsverknüpfungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob mehrere getrennte Umsätze oder eine komplexe einheitliche Leistung vorliegt; maßgeblich sind EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu Haupt-/Nebenleistungen und komplexen Leistungen. • Sachliche Beurteilung: Die künstlerischen Darbietungen und die Restaurationsleistungen sind objektiv so eng verflochten, dass sie einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden; der Verbraucher kann die Leistungen nicht getrennt in Anspruch nehmen. • Kein Haupt-/Nebenverhältnis: Beide Komponenten dienen gleichgewichtigen Zwecken; die künstlerische Leistung stellt nicht den dominanten Zweck der Gesamtleistung dar. • Steuersatzfolgen: Die komplexe Dinner-Show unterliegt nicht der Steuerermäßigung nach §12 Abs.2 Nr.7 UStG (weder Buchst. a noch d), weil die Abgabe von Speisen als gleichwertiger Bestandteil die Ermäßigungsbefugnis entfallen lässt. • Folge: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Festsetzung zum Regelsteuersatz; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war zu versagen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet und zurückzuweisen. Der BFH sieht bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die "Dinner-Show" eine einheitliche, komplexe Leistung bildet und daher dem Regelsteuersatz unterliegt. Die pauschalierte Verbindung von Verpflegung und künstlerischer Darbietung führt dazu, dass die Steuerermäßigungen für Theater- oder Schaustellerleistungen nicht anwendbar sind, weil keine dominierende künstlerische Hauptleistung erkennbar ist. Damit verbleibt die vom Finanzamt geänderte Umsatzsteuerfestsetzung in der Vollziehung wirksam; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO.