Urteil
V R 23/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug setzt nicht nur den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, sondern auch das Vorliegen der zugrunde liegenden Lieferung oder Leistung; hierfür trägt der Unternehmer Darlegungs- und Beweislast (§15 Abs.1 UStG).
• Bei Verlust der Originalrechnungen kann der Unternehmer den Nachweis des früheren Rechnungsbesitzes mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen; die Finanzbehörde darf die abziehbaren Beträge nach §162 AO schätzen, wenn der Nachweis nicht überzeugt.
• Beweisanträge sind hinreichend zu substantiieren; unbestimmte Pauschalbehauptungen, Zeugen könnten generell das Vorliegen aller Originalrechnungen bestätigen, rechtfertigen keine Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug: Darlegungs- und Beweislast bei verloren gegangenen Originalrechnungen • Der Vorsteuerabzug setzt nicht nur den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, sondern auch das Vorliegen der zugrunde liegenden Lieferung oder Leistung; hierfür trägt der Unternehmer Darlegungs- und Beweislast (§15 Abs.1 UStG). • Bei Verlust der Originalrechnungen kann der Unternehmer den Nachweis des früheren Rechnungsbesitzes mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen; die Finanzbehörde darf die abziehbaren Beträge nach §162 AO schätzen, wenn der Nachweis nicht überzeugt. • Beweisanträge sind hinreichend zu substantiieren; unbestimmte Pauschalbehauptungen, Zeugen könnten generell das Vorliegen aller Originalrechnungen bestätigen, rechtfertigen keine Beweisaufnahme. Der Kläger ist Einzelunternehmer und Alleingesellschafter einer Betriebs-GmbH, zwischen denen eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Das Finanzamt prüfte für die Jahre 1998 bis 2001 und forderte Vorlage der Buchführungsunterlagen. Der Kläger erklärte, diese Unterlagen seien im Juni 2004 durch Diebstahl des Transporters mit EDV-Anlage verloren gegangen. In der Außenprüfung wurden nicht durch Belegzweitschriften nachgewiesene Vorsteuerbeträge jeweils pauschal um 40 % gekürzt; das Finanzamt erließ Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte Verfahrensfehler und unzureichende Sachverhaltsaufklärung, weil angebotene Zeugen und eine eidesstattliche Versicherung nicht verwertet worden seien. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage: §15 UStG in Verbindung mit Art.17 und Art.22 der Richtlinie 77/388/EWG; Schätzung nach §162 AO möglich, nationale Anforderungen an Rechnungsangaben nach damaliger BFH-Rechtsprechung. • Entstehung und Ausübung des Vorsteuerrechts: Das Recht entsteht mit der Lieferung oder Leistung; seine Ausübung setzt den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zum Zeitpunkt der Geltendmachung voraus. Bei Verlust können andere Beweismittel zugelassen werden, jedoch bleibt die Darlegungs- und Feststellungslast beim Steuerpflichtigen. • Beweislast und Beweismittel: Der Unternehmer muss darlegen und nachweisen, welche Leistungen er bezogen hat und dass er im Zeitpunkt der Geltendmachung die Originalrechnungen besessen hat. Fehlt der Originalbeleg, sind Kopien, Zweitausfertigungen oder sonstige verfahrensrechtlich zulässige Beweismittel möglich; Zeugenbeweis ist zulässig, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen der Zeuge belegen soll. • Schätzung und Grenzen: Kann der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis des früheren Rechnungsbesitzes nicht erbringen, darf die Behörde die abziehbaren Vorsteuern schätzen; ein bloßer pauschaler Vortrag reicht nicht, um Schätzung oder Nichtanerkennung zu verhindern. • Verfahrensfragen: Das FG verletzte keine Nebenrechte des Klägers durch Nichtverwertung der eidesstattlichen Versicherung, da diese teilweise rechtliche Schlussfolgerungen enthielt und als Beweismittel nicht hinreichend geeignet war. Zudem waren die Beweisanträge zu unbestimmt, da sie keine konkreten Eingangsleistungen bezeichneten, zu denen die Zeugen aussagen sollten. • Praktische Anwendung: Der BFH bestätigt, dass Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen strikt sind; nur konkret benannte Rechnungen/Leistungen rechtfertigen Beweisaufnahmen, ansonsten bleibt die Schätzung durch das Finanzamt vertretbar. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der Kläger konnte nicht ausreichend darlegen und beweisen, welche konkreten Leistungen von welchen Unternehmern tatsächlich Bezug genommen wurden und dass zum Zeitpunkt der Vorsteuergeltendmachung die Originalrechnungen vorgelegen haben. Die angebotenen Zeugen und die eidesstattliche Versicherung waren nicht hinreichend substantiiert, um die fehlenden Originalbelege zu ersetzen. Folglich durfte das Finanzamt die geltend gemachten Vorsteuerbeträge schätzen und die Anerkennung um 40 % kürzen. Der Kläger erhält daher keine weitere Berücksichtigung von Vorsteuern.