Urteil
X R 18/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einwilligungserklärung nach § 10a EStG ist verfahrensrechtlich; für das Jahr 2004 kann sie bis zur Bestandskraft der Zulagefestsetzung nachgereicht werden.
• Für die Jahre 2005 und 2006 gilt die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist; Werden diese Fristen versäumt, scheidet rückwirkende Fristverlängerung (§ 109 AO) aus und Wiedereinsetzung (§ 110 AO) kommt nur bei fristgerechter und hinreichender Begründung in Betracht.
• Das automatisierte dreistufige Zulageverfahren und die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Pflichtversicherten sind verfassungsgemäß und nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Einwilligungserklärung für Beamte bei Altersvorsorgezulage: Nachholung bis zur Bestandskraft (2004) • Einwilligungserklärung nach § 10a EStG ist verfahrensrechtlich; für das Jahr 2004 kann sie bis zur Bestandskraft der Zulagefestsetzung nachgereicht werden. • Für die Jahre 2005 und 2006 gilt die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist; Werden diese Fristen versäumt, scheidet rückwirkende Fristverlängerung (§ 109 AO) aus und Wiedereinsetzung (§ 110 AO) kommt nur bei fristgerechter und hinreichender Begründung in Betracht. • Das automatisierte dreistufige Zulageverfahren und die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Pflichtversicherten sind verfassungsgemäß und nicht willkürlich. Die Klägerin, Beamtin, schloss 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag und zahlte Beiträge für 2004–2006. Sie gab gegenüber dem Anbieter nicht rechtzeitig die gesetzlich erforderliche Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die ZfA ab. Der Anbieter meldete irrtümlich an die ZfA, die Klägerin sei keine Beamtin; die ZfA zahlte Zulagen an den Anbieter aus und später aufgrund eines Datenabgleichs die Zulagen zurück. Die Klägerin reichte die Einwilligung erst 2009 nach und beantragte 2010 förmliche Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG. ZfA lehnte für 2004–2006 ab mit Verweis auf Fristversäumnis; FG wies Klage ab. Klägerin rügt unzureichende Aufklärung und beantragt Festsetzung der Zulagen. Der BFH entscheidet zu den Rechtsfragen unterschiedlich für 2004 einerseits und 2005/2006 andererseits. • Für 2005 und 2006 ist die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist des § 10a Abs.1 EStG einzuhalten; die Klägerin hat die Einwilligung erst 2009 abgegeben, damit sind die Fristen versäumt. • Rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO ist ausgeschlossen, weil die Zwei-Jahres-Frist eine gesetzliche Frist ist und § 109 AO nur für Fristen der Finanzbehörden/ Steuererklärungen bzw. bestimmte Fälle greift. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses hinreichend begründet wird; hier hat die Klägerin die entscheidenden Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen, sodass Wiedereinsetzung ausscheidet. • Das automatisierte dreistufige Verfahren (§§ 89–91, § 90 Abs.4 EStG) dient Effizienz und ist verfassungsgemäß; die zunächst vorbehaltlose Auszahlung mit späterer Überprüfung ist gesetzlich vorgesehen und nicht unverhältnismäßig. • Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten (Einwilligungspflicht) und Pflichtversicherten ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht das Willkürverbot; datenschutz- und verwaltungspraktische Gründe rechtfertigen die Regelung. • Für das Jahr 2004 ist § 10a Abs.1a Satz2 EStG so auszulegen, dass die Einverständniserklärung bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Zulage nachgereicht werden konnte; Wortlaut, Systematik und Materialien sowie verfassungskonforme Auslegung sprechen dafür. • Da für 2004 sonstige Anspruchsvoraussetzungen (Mindesteigenbeitrag, Kinderzahl) vom FG festgestellt sind, war die Sache spruchreif und die ZfA zur Festsetzung der Zulage zu verpflichten. Die Revision ist teilweise erfolgreich: Für das Streitjahr 2004 hat die Klägerin Anspruch auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage; die Einwilligung durfte nach der verfassungskonformen Auslegung bis zur Bestandskraft nachgereicht werden, daher ist die ZfA zur Festsetzung der für 2004 zustehenden Grund- und Kinderzulagen zu verpflichten. Für die Streitjahre 2005 und 2006 bleibt die Revision unbegründet, weil die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist versäumt wurde; eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO scheidet aus und Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist mangels fristgerechter Begründung nicht zu gewähren. Die Regelungen des automatisierten Verfahrens und die unterschiedliche Behandlung von Beamten sind verfassungsgemäß; deshalb erleidet die Klägerin für 2005/2006 keinen Erfolg.