Urteil
I R 39/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle ist eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO, die zu Wegfall oder Veränderung der bereits im Insolvenzplan berücksichtigten Forderung führt, unzulässig.
• Der Insolvenzplan wirkt rechtsgestaltend für und gegen alle Beteiligten und begründet den materiellen Rechtsgrund dafür, dass der Gläubiger (hier: Finanzamt) Zahlungen aus dem Planbezug behalten darf.
• Einwendungen gegen die Höhe einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderung sind im Prüftermin durch Bestreiten geltend zu machen; wird dies unterlassen und die Forderung festgestellt, tritt urteilsgleiche Wirkung ein und schließt die Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO aus.
Entscheidungsgründe
Insolvenzplan bindet Steuerfestsetzung; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO ausgeschlossen • Nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle ist eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO, die zu Wegfall oder Veränderung der bereits im Insolvenzplan berücksichtigten Forderung führt, unzulässig. • Der Insolvenzplan wirkt rechtsgestaltend für und gegen alle Beteiligten und begründet den materiellen Rechtsgrund dafür, dass der Gläubiger (hier: Finanzamt) Zahlungen aus dem Planbezug behalten darf. • Einwendungen gegen die Höhe einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderung sind im Prüftermin durch Bestreiten geltend zu machen; wird dies unterlassen und die Forderung festgestellt, tritt urteilsgleiche Wirkung ein und schließt die Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO aus. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, beantragte 2009 Insolvenz. Das Finanzamt schätzte für 2008 das zu versteuernde Einkommen und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid 2008, dessen Forderung es zur Insolvenztabelle anmeldete. Die Klägerin legte Einspruch ein, reichte jedoch im Insolvenzverfahren keine hinreichende Bestreitung der angemeldeten Forderung im Prüftermin herbei; der Insolvenzverwalter nahm einen zunächst eingelegten Widerspruch zurück, die Forderung wurde festgestellt und im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan mit einer Quote X % bedient. Nach Aufhebung des Verfahrens beantragte die Klägerin die Änderung des Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO mit dem Ziel, die Steuer auf 0 € festzusetzen. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, die Forderung sei insolvenzplanbedingt festgestellt und die Berichtigung daher ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Anwendbarkeit der InsO vor AO: Nach § 251 Abs. 1 AO haben die Vorschriften der Insolvenzordnung Vorrang; ein Insolvenzplan kann abweichende Regelungen treffen und mit Rechtskraft für alle Beteiligten wirken (§ 217, § 254 InsO). • Wirkung des Insolvenzplans: Mit Bestätigung des Plans ist dessen gestaltender Teil allein maßgebliche Grundlage der Vermögens- und Haftungsabwicklung; festgestellte Forderungen werden in den Ansprüchen der Gläubiger durch den Plan positiv bestätigt und gelten auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren. • Rechtsfolgen für Steuerforderungen: Gem. § 257 InsO kann aus dem bestätigten Plan in Verbindung mit Tabelleneintragung vollstreckt werden; § 251 Abs. 2 AO gestattet den Finanzbehörden die nachinsolvenzliche Vollstreckung im Verwaltungsweg. Diese Regeln schließen eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO aus, soweit sie die im Plan berücksichtigte Forderung betreffen. • Bereicherungsrechtliche Betrachtung: Der Insolvenzplan begründet den materiellen Rechtsgrund, sodass erhaltene Abfindungsbeträge vom Finanzamt nicht ohne Weiteres aufgrund eines nachträglichen Änderungsbegehrens zurückgegeben werden müssen; § 254 Abs. 3 InsO schützt insoweit den Gläubigerbehalt. • Rechtsschutz des Schuldners: Der Schuldner hatte die Möglichkeit, die Forderung im Prüftermin zu bestreiten; unterblieb dieses Bestreiten, trat urteilsgleiche Wirkung ein und verhinderte nachträgliche Korrekturen nach § 164 Abs. 2 AO. • Abgrenzung zu anderen Änderungsmöglichkeiten: Ob andere Korrekturen (z. B. § 175 AO oder § 130 AO) möglich wären, ist hier nicht zu entscheiden; die prinzipielle Unzulässigkeit einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO ist jedoch für den konkreten Sachverhalt maßgeblich. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Körperschaftsteuerbescheid 2008 kann nicht nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden, weil die Steuerforderung im Insolvenzverfahren festgestellt und im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan berücksichtigt wurde. Der Insolvenzplan wirkt rechtsgestaltend und begründet den materiellen Rechtsgrund dafür, dass das Finanzamt die erhaltene Quote behalten darf; eine nachträgliche Herabsetzung oder Aufhebung der festgestellten Forderung würde in die für alle Beteiligten bindenden Regelungen des Plans eingreifen. Die Klägerin hätte ihre Einwendungen im Prüftermin geltend machen müssen; das Unterlassen hat die urteilsgleiche Wirkung der Feststellung zur Folge und schließt die Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO aus. Damit verliert der Änderungsantrag seinen Erfolg, weshalb das Urteil der Vorinstanz sowie die Ablehnungsentscheidung des Finanzamts aufzuheben bzw. zu bestätigen waren und die Klage abgewiesen wurde.