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Urteil

I R 1/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht zu hohen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgestellt hat (hier: aufgrund Nichtanerkennung eines aktivierten selbst geschaffenen Firmenwerts).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2012 6 K 1883/10 F aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht zu hohen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgestellt hat (hier: aufgrund Nichtanerkennung eines aktivierten selbst geschaffenen Firmenwerts). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2012 6 K 1883/10 F aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist im Ergebnis begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Es fehlt ihr daher an der gemäß § 40 Abs. 2 FGO für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderlichen Klagebefugnis. 1. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, der (Schluss-)Besteuerung der E-GmbH für das Streitjahr habe ein um den Betrag des aktivierten Firmenwertes von 2.082.711 DM höheres Aktivvermögen zugrunde gelegt werden müssen. Hätte sie mit diesem Einwand in der Sache Erfolg, wäre die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für das Streitjahr entsprechend zu erhöhen und würde sich dementsprechend der vom FA W auf 2.532.762 DM festgesetzte verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 entsprechend verringern. Mithin macht die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid geltend, der verbleibende Verlustabzug sei zu hoch festgesetzt worden. Durch einen zu hoch festgestellten Verlustabzug würden die Rechte der Klägerin als (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der E-GmbH indessen nicht verletzt. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 55/12 (BFH/NV 2014, 903). Die dortigen Erwägungen zur Klage gegen die Feststellung eines aus Sicht des Klägers zu hohen Spendenabzugs gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung. Im Übrigen war die Höhe des zum 31. Dezember 2001 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs für die Besteuerung der E-GmbH nicht mehr von Bedeutung, weil die Gesellschaft im Zuge der Verschmelzung aufgelöst worden ist und deshalb eine Verrechnung des festgestellten Verlusts mit späteren Gewinnen ausgeschlossen war. Auch in ihrer Position als Rechtsnachfolgerin der G-KG würde die Klägerin durch die Feststellung eines unzutreffenden verbleibenden Verlustabzugs der E-GmbH auf den 31. Dezember 2001 nicht in ihren Rechten verletzt. Im Zuge der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft (E-GmbH) auf eine Personengesellschaft (G-KG) geht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 ein verbleibender Verlustabzug nach § 10d EStG 1997 nicht auf die übernehmende Personengesellschaft über. Für die Besteuerung der G-KG war deshalb die Höhe des festgestellten Verlustabzugs der E-GmbH nicht von Belang. 2. Entgegen der Auffassung des FG lässt sich eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin nicht auf eine "Drittbetroffenheit" in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der G-KG infolge deren Bindung als übernehmende Personengesellschaft an die Werte der Schlussbilanz der übertragenden E-GmbH gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 stützen. Die Bindung des Einbringenden gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 ist "nur" eine materiell-rechtliche (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, BFH/NV 2013, 743, und vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74). Eine verfahrensrechtliche Verknüpfung im Wege eines Grundlagenbescheids (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) bei der übertragenden Gesellschaft besteht hingegen nicht: Mit der Verlustfeststellung bei der übernehmenden Gesellschaft wird (ebenso wenig wie mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer, s. Senatsurteile in BFH/NV 2013, 743, und in BFH/NV 2014, 74) festgestellt oder unterstellt, in welcher Weise die übertragende Gesellschaft ihr Ansatzwahlrecht ausgeübt hat; es wird dort nur auf der Grundlage des tatsächlich erfolgten Ansatzes (insoweit als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 Alternative 1 AO) die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs festgestellt. Die G-KG war und die Klägerin ist verfahrensrechtlich nicht gehindert, sich im Rahmen der Gewinnermittlung auf die Aktivierung des immateriellen Wirtschaftsguts in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zu berufen und diese Werte bilanziell fortzuschreiben bzw. im Wege der Absetzung für Abnutzung einkünftemindernd zu berücksichtigen. Erkennt das FA dies wiederum nicht an, steht es der Klägerin frei, die diesbezüglichen Bescheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht. Insofern unterscheidet sich die Sachlage des Streitfalls von der Situation des Einbringenden bei einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG 1995, der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 zur Ermittlung des Veräußerungspreises und der Anschaffungskosten an die Wertansätze für das eingebrachte Vermögen gebunden ist, die der Besteuerung des aufnehmenden Unternehmens zugrunde gelegt worden sind. Infolge dieser Bindung ist dem Einbringenden nach der Rechtsprechung des Senats zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke ein Drittanfechtungsrecht gegen den Körperschaftsteuerbescheid der aufnehmenden Gesellschaft zuzubilligen, mit dem er geltend machen kann, die der Steuerfestsetzung der aufnehmenden Gesellschaft zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421, und vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649). 3. Im Hinblick auf die Feststellungsbescheide nach § 27, § 28 und § 36 KStG 1999 n.F. ist eine Beschwer der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit es sich nicht ohnehin um gemäß § 351 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbare Folgebescheide zur Körperschaftsteuerfestsetzung handelt (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 47 Abs. 2 KStG 1999, sowie Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650), ist nicht zu ersehen, dass die Klägerin durch die getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich daran gehindert wäre, die ihrer Auffassung nach zu Recht vorgenommene Aktivierung des Firmenwertes in der Schlussbilanz der E-GmbH bei der G-KG bilanziell fortzuschreiben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken