Urteil
VI R 95/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einsatzwechseltätigkeit sind Verpflegungsmehraufwendungen nach §9 Abs.5 i.V.m. §4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz3 EStG zu berechnen.
• Für die Berechnung der Pauschalen ist die Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich, nicht die Abwesenheit von einer vorübergehend genutzten Unterkunft.
• Die Dreimonatsfrist (§4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz5 EStG) findet bei typischer Einsatzwechseltätigkeit keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Abwesenheit von der Wohnung bei Einsatzwechseltätigkeit maßgeblich für Verpflegungspauschalen • Bei Einsatzwechseltätigkeit sind Verpflegungsmehraufwendungen nach §9 Abs.5 i.V.m. §4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz3 EStG zu berechnen. • Für die Berechnung der Pauschalen ist die Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich, nicht die Abwesenheit von einer vorübergehend genutzten Unterkunft. • Die Dreimonatsfrist (§4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz5 EStG) findet bei typischer Einsatzwechseltätigkeit keine Anwendung. Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter mit Wohnsitz in A. Er betreut regelmäßig einen Vertriebsbezirk und übernachtet von Montag bis Freitag in einer Pension in B, die er überwiegend nutzt; das Wochenende verbringt er in A. Er erklärte Verpflegungsmehraufwendungen und berechnete diese ausgehend von der Abwesenheit von seiner Wohnung in A. Das Finanzamt berücksichtigte die Pauschalen hingegen erst ab der Abwesenheit von der Unterkunft in B und setzte eine Dreimonatsbegrenzung an. Das Finanzgericht erkannte zwar eine Auswärtstätigkeit an, setzte aber die Abwesenheitszeiten von der Pension B an und begründete dies mit der vergleichbaren Lage zur doppelten Haushaltsführung. Der Kläger rügte Verletzung materiellen Rechts und führte Revision zum BFH. • Rechtsgrundlagen sind §9 Abs.5 i.V.m. §4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG; Pauschbeträge greifen bei vorübergehender Abwesenheit von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt und gelten entsprechend für Einsatzwechseltätigkeit. • Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte greift die Dreimonatsfrist (§4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz5 EStG), sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. • Der BFH stellt klar, dass für die Berechnung der Verpflegungspauschalen die Abwesenheit von der Wohnung des Steuerpflichtigen maßgeblich ist; eine regelmäßig genutzte Pension erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des §4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz3 EStG. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Abwesenheitszeiten von der Pension in B zugrunde gelegt und/oder rechtspolitische Erwägungen ins Gewicht gesetzt; diese dürfen die typisierende gesetzliche Regelung nicht ersetzen. • Das FG hat außerdem zu den täglichen Abwesenheitszeiten von der Wohnung keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen; insoweit ist der Sachverhalt für die Höhe der Pauschalen nachzuprüfen und neu festzustellen. Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsgrund ist, dass bei Einsatzwechseltätigkeit die Abwesenheit von der Wohnung in A maßgeblich für die Berechnung der Verpflegungspauschalen ist und nicht die Abwesenheit von der vorübergehend genutzten Pension in B. Die Dreimonatsbegrenzung findet im hier gegebenen Fall der typischen Einsatzwechseltätigkeit keine Anwendung. Das FG hat fehlende Feststellungen zu den täglichen Abwesenheitszeiten zu ergänzen, damit über die konkrete Höhe der dem Kläger zustehenden Mehraufwendungen entschieden werden kann.