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Beschluss

VI B 52/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht nach §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt sind. • Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die zu klärende Rechtsfrage das Allgemeininteresse an einheitlicher Rechtsanwendung berührt und im konkreten Fall hinreichend bestimmt darlegbar ist. • Verfahrensmängel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO sind nur zu rügen, wenn konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht werden, etwa warum eine Rüge der Amtsermittlungspflicht nicht möglich war. • Offenbare Schreib- oder Rechenfehler in Entscheidungsgründen können nach §107 FGO berichtigt werden, nicht aber nicht offenkundige Streitbeträge, die nicht Gegenstand der Klage waren.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers in Entscheidungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht nach §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt sind. • Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die zu klärende Rechtsfrage das Allgemeininteresse an einheitlicher Rechtsanwendung berührt und im konkreten Fall hinreichend bestimmt darlegbar ist. • Verfahrensmängel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO sind nur zu rügen, wenn konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht werden, etwa warum eine Rüge der Amtsermittlungspflicht nicht möglich war. • Offenbare Schreib- oder Rechenfehler in Entscheidungsgründen können nach §107 FGO berichtigt werden, nicht aber nicht offenkundige Streitbeträge, die nicht Gegenstand der Klage waren. Die Klägerin legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ein und begehrte die Zulassung der Revision sowie Berichtigung eines in den Entscheidungsgründen enthaltenen Betragsfehlers. Sie rügte u.a. materielle Fehler der Vorentscheidung, behauptete Unterlassungen bei der Beweisaufnahme und sah Widersprüche zwischen Tenor und Entscheidungsgründen. Weiter legte sie einen späteren Schriftsatz vor, in dem weitere Argumente enthalten waren. Die Klägerin forderte zudem eine Korrektur eines in den Entscheidungsgründen genannten Steuerbetrags von 138.218 € auf 135.838 €. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen und ob eine Berichtigung nach §107 FGO möglich ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt hat; insbesondere fehlt die Darlegung, dass eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine Rechtsfrage muss hinreichend bestimmt und im konkreten Fall klärungsbedürftig sein; pauschale Behauptungen, die im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung vorbringen, genügen nicht. • Verfahrensmangel: Die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§76 FGO) erfordert konkrete Darlegungen, etwa warum eine Rüge der Nichterhebung von Beweismitteln nicht möglich war; solche Darlegungen fehlen hier, sodass kein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt. • Inhaltliche Widersprüche zwischen Tenor und Entscheidungsgründen sind dem materiellen Recht zuzuordnen und begründen keinen Verfahrensfehler, der zur Revisionszulassung führt. • Fristversäumnis: Ein Schriftsatz vom 16.09.2014 konnte nicht mehr zur Begründung der Beschwerde herangezogen werden, da die Beschwerdebegründungsfrist nach §116 Abs.3 Satz3 FGO bereits abgelaufen war. • Berichtigung: Der auf Seite 17 genannte Betrag 138.218 € ist wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach §107 FGO zu 136.218 € zu berichtigen; eine weitergehende Korrektur auf 135.838 € scheidet aus, weil der streitige Betrag von 907 € nicht Gegenstand der Klage war und daher keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. • Zuständigkeit: Der beschließende Senat ist im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision befugt, die Urteilsgründe zu korrigieren; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert nach §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt wurden und keine Verfahrensmängel im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO festgestellt werden konnten. Ein nachträglicher Schriftsatz konnte nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist bereits verstrichen war. Dem Berichtigungsantrag wurde teilweise stattgegeben: Der in den Entscheidungsgründen genannte Betrag 138.218 € wurde als offensichtlicher Schreibfehler nach §107 FGO auf 136.218 € korrigiert. Eine weitergehende Korrektur auf 135.838 € wurde abgelehnt, da der streitige Differenzbetrag nicht Gegenstand der Klage war und somit keine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend §135 Abs.2 FGO.