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Urteil

I R 18/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im EU-Ausland wohnender Ehegatte kann durch die Ablehnung der beantragten Zusammenveranlagung beschwert sein; ein behördliches Vorverfahren ist hierfür erforderlich. • Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die nach deutschem Recht als Einkünfte gelten. • Der Nutzungswert einer im Ausland selbstgenutzten Wohnung ist bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nicht zu berücksichtigen, wenn dieser nach deutschem Recht nicht steuerbar ist. • Im Ausland steuerpflichtiges Arbeitslosengeld ist in die Welteinkünfte einzubeziehen und auf der zweiten Stufe als ausländische Einkünfte zu behandeln; dies verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Entscheidungsgründe
Einspruchsvoraussetzung und Behandlung ausländischer Einkünfte bei Prüfung der §1 EStG‑Wesentlichkeitsgrenzen • Ein im EU-Ausland wohnender Ehegatte kann durch die Ablehnung der beantragten Zusammenveranlagung beschwert sein; ein behördliches Vorverfahren ist hierfür erforderlich. • Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die nach deutschem Recht als Einkünfte gelten. • Der Nutzungswert einer im Ausland selbstgenutzten Wohnung ist bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nicht zu berücksichtigen, wenn dieser nach deutschem Recht nicht steuerbar ist. • Im Ausland steuerpflichtiges Arbeitslosengeld ist in die Welteinkünfte einzubeziehen und auf der zweiten Stufe als ausländische Einkünfte zu behandeln; dies verstößt nicht gegen Unionsrecht. Die Eheleute, beide deutsche Staatsangehörige, wohnten 2005 und 2006 in den Niederlanden. Der Ehemann erzielte in Deutschland Arbeitslohn und Verluste aus Vermietung; die Ehefrau bezog in den Niederlanden Arbeitslosengeld, eine Berufsunfähigkeitsrente, private Unfallrente und nutzte dort selbstgenutzten Wohnraum. Die Eheleute beantragten in ihren Steuererklärungen die gemeinsame Veranlagung nach §1 Abs.3 i.V.m. §1a Abs.1 Nr.2 EStG 2002 und beriefen sich auf Überschreiten der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenzen nicht. Das Finanzamt veranlagte den Ehemann einzeln, setzte das niederländische Arbeitslosengeld an und ließ die Verluste aus dem eigengenutzten Wohnraum unbeachtet. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Eheleute legten Revision ein. • I. Zur Zulässigkeit: Die Klägerin (im Ausland wohnhaft) ist durch die Ablehnung der Zusammenveranlagung beschwert und grundsätzlich zur Erhebung eines Verpflichtungsbegehrens befugt. Voraussetzung ist jedoch die Durchführung des behördlichen Vorverfahrens; eine fehlende isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung oder Umdeutung der Klage rechtfertigt keine Ausnahmeschritte. • II. Zur Sache: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wahl der unbeschränkten Besteuerung nach §1 Abs.3 und damit für Zusammenveranlagung nach §1a Abs.1 Nr.2 EStG 2002 sind in Gestalt der Einkunftsgrenzen kumulativ zu prüfen und von beiden Ehegatten gemeinsam einzuhalten. • III. Begriff der Einkünfte: Bei der Ermittlung der Welteinkünfte und der Unterteilung in inländische und ausländische Einkünfte ist auf das deutsche Einkommensteuerrecht zurückzugreifen; nur wirtschaftliche Vorgänge, die nach deutschem Recht Einkünfte darstellen, sind zu berücksichtigen. • IV. Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung: Der Nutzungswert einer im Ausland selbstgenutzten Wohnung ist nicht in die Prüfung einzubeziehen, wenn er nach deutschem Recht im Inland nicht besteuert wird; dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. • V. Behandlung des Arbeitslosengeldes: Niederländisches Arbeitslosengeld ist nach deutschem Recht steuerbar (§22 Nr.1) und daher in die Welteinkünfte einzubeziehen; auf der zweiten Stufe gehört es zu den ausländischen Einkünften, weil es nicht von einer inländischen Stelle gewährt wird und der deutsche Tatbestand des §49 Abs.1 Nr.7 nicht erfüllt ist. • VI. Unionsrechtliche Prüfung: Die Einkunftsgrenzen sind mit EuGH‑Rechtsprechung vereinbar; ein unionsrechtswidriger Zugriff liegt nicht vor, weil der Wohnsitzstaat grundsätzlich über die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit entscheidet und der Quellenstaat nur ausnahmsweise begünstigen muss, wenn der Beschäftigungsstaat sämtliche relevanten Einkünfte erzielt. • VII. Ergebnis der Summenrechnung: Selbst bei Berichtigung der vom Finanzamt vorgenommenen Zuordnung des Arbeitslosengeldes überschreiten die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag, sodass die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung nicht vorliegen. Die Revisionen sind unbegründet. Die Klage der in den Niederlanden wohnenden Klägerin war mangels Durchführung des erforderlichen behördlichen Vorverfahrens insoweit unzulässig. Soweit in der Sache entschieden wurde, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil die gemeinsam maßgeblichen Einkunftsgrenzen des §1 Abs.3 i.V.m. §1a Abs.1 Nr.2 EStG 2002 nicht eingehalten sind. Der Nutzungswert der im Ausland selbstgenutzten Wohnung bleibt bei der Grenzprüfung unberücksichtigt; das in den Niederlanden bezogene Arbeitslosengeld ist hingegen in die Welteinkünfte einzubeziehen und gilt als ausländische Einkunft. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor, weshalb die vom Finanzamt erlassene Einzelveranlagung zu Recht erfolgte.