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Beschluss

I B 164/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen schlüssigen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO darlegt. • Bei Klagen gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen muss der Kläger zumindest substantiiert darlegen, weshalb die Schätzung zu hoch ist; bei fehlenden Unterlagen ist eine eigene, substantiierte Schätzung anhand zugänglicher Erkenntnisquellen erforderlich. • Die bloße Behauptung, Schätzungen beruhten auf unhaltbaren Vermutungen, genügt nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens; eine Berufung auf beschlagnahmte Unterlagen entbindet nicht ohne weiteres von der Pflicht, darzulegen, warum Einsicht oder sonstige Aufarbeitungsmöglichkeiten nicht bestanden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung der Schätzungsangriffe • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen schlüssigen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO darlegt. • Bei Klagen gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen muss der Kläger zumindest substantiiert darlegen, weshalb die Schätzung zu hoch ist; bei fehlenden Unterlagen ist eine eigene, substantiierte Schätzung anhand zugänglicher Erkenntnisquellen erforderlich. • Die bloße Behauptung, Schätzungen beruhten auf unhaltbaren Vermutungen, genügt nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens; eine Berufung auf beschlagnahmte Unterlagen entbindet nicht ohne weiteres von der Pflicht, darzulegen, warum Einsicht oder sonstige Aufarbeitungsmöglichkeiten nicht bestanden. Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft, betrieb 2010 und 2011 eine Nachtbar. Das Finanzamt verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß, schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ für 2010 geänderte und für 2011 erstmalige Steuerbescheide. Die Klägerin erhob Einspruch und rügte die Schätzungen als unzutreffend und nicht nachvollziehbar, legte jedoch keine hinreichende Konkretisierung vor. Im Klageverfahren blieb die Begründung substantiert aus; die Klägerin verwies auf beschlagnahmte Unterlagen und behauptete, deswegen nicht detaillieren zu können. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da der Klagegegenstand nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision; das Finanzamt beantragte Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO zur Darlegung eines Zulassungsgrunds nach §115 Abs.2 FGO. • Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Finanzgericht eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil abweist; eine solche Rüge muss schlüssig dargelegt werden. • Bei Anfechtung von Schätzbescheiden muss der Kläger zumindest substantiiert darlegen, warum die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt sind; bei fehlenden Unterlagen ist eine eigene, nachvollziehbare Schätzung anhand vorhandener Erkenntnisquellen erforderlich (vgl. §65 FGO hinsichtlich Fristen und Akteneinsicht). • Die Klägerin brachte in der Beschwerdebegründung nur pauschal vor, die Schätzungen seien auf unhaltbaren Vermutungen gestützt; dies reicht nicht zur Bestimmung des Klagegegenstands. • Der Verweis auf die Beschlagnahme steuerrelevanter Unterlagen führt nicht automatisch zur Schlüssigkeit der Rüge: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr jeglicher Zugang zu den notwendigen Informationen verwehrt war oder warum Einsicht über das Finanzamt oder das Gericht nicht möglich gewesen sei. • Das Finanzgericht hat zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, die Ausschlussfrist zu verlängern, und darauf, dass der der Klägerin vorliegende Außenprüfungsbericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Substantiierung des Klagebegehrens enthielt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung keinen schlüssigen Zulassungsgrund darlegt. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargestellt, weshalb die Schätzungen zu hoch seien oder warum sie aufgrund der Beschlagnahme nicht in der Lage gewesen sei, zumindest eine eigene, substantiierte Schätzung anhand verfügbarer Erkenntnisquellen vorzulegen. Das Finanzgericht hat folgerichtig die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet war. Die Kostenentscheidung wurde dem angefochtenen Verfahren entsprechend getroffen.