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Beschluss

IX B 44/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es einen ärztlich bescheinigten Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ablehnt. • Eine ärztliche Bescheinigung, die ausdrücklich ausführt, dass der Beteiligte an dem bestimmten Gerichtstermin nicht teilnehmen kann, ist als ausreichende Begründung eines Terminsänderungsantrags anzuerkennen. • Hat die Prozessbevollmächtigte vor dem Termin ihre Vollmacht widerrufen, ist der Beteiligte nicht vertreten; dies rechtfertigt nicht ohne weiteres die Ablehnung eines Terminsänderungsantrags, wenn keine Anhaltspunkte für Prozessverschleppung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung ärztlich begründeten Antrags auf Terminsverlegung • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es einen ärztlich bescheinigten Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ablehnt. • Eine ärztliche Bescheinigung, die ausdrücklich ausführt, dass der Beteiligte an dem bestimmten Gerichtstermin nicht teilnehmen kann, ist als ausreichende Begründung eines Terminsänderungsantrags anzuerkennen. • Hat die Prozessbevollmächtigte vor dem Termin ihre Vollmacht widerrufen, ist der Beteiligte nicht vertreten; dies rechtfertigt nicht ohne weiteres die Ablehnung eines Terminsänderungsantrags, wenn keine Anhaltspunkte für Prozessverschleppung vorliegen. Der Kläger beantragte kurz vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung die Verlegung des Termins und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er wegen schwerer depressiver Störung und chronischer Suizidalität an dem Termin nicht teilnehmen könne. Zwischenzeitlich hatte die bestellte Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 ihre Vollmacht widerrufen, sodass der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr vertreten war. Das Finanzgericht lehnte den Verlegungsantrag ab und führte die Verhandlung am 21. Februar 2014 durch. Der Kläger rügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Beschwerde wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das FG hätte den ärztlich belegten Antrag auf Terminsverlegung als ausreichend begründet ansehen müssen; der Kläger war verhandlungsunfähig und daher nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen (§ 119 Nr. 3 FGO). • Beweiserhebung und Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit: Eine ausdrückliche ärztliche Mitteilung, dass der Beteiligte an einem bestimmten Gerichtstermin nicht teilnehmen kann, genügt, weil der behandelnde Arzt für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit sachkompetent ist; weitere Auskünfte sind nicht erforderlich. • Vertretungssituation: Die Widerrufserklärung der Prozessbevollmächtigten führte zur Niederlegung des Mandats; dies entlastet den Kläger von der Annahme, er habe die Niederlegung verschuldet oder Ziel der Terminablehnung sei Prozessverschleppung. • Rechtsfolge der Verfahrensverletzung: Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war das Urteil des FG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde des Klägers als begründet angesehen, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Finanzgericht den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zu Unrecht abgelehnt hatte, obwohl der Kläger durch eine ärztliche Bescheinigung verhandlungsunfähig war. Die Widerrufserklärung der Prozessbevollmächtigten führt dazu, dass der Kläger nicht vertreten war; daraus ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt für eine schuldhafte Mandatsniederlegung oder Prozessverschleppung. Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels konnte keine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen werden; daher ist die Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich. Die Kostenentscheidung erfolgte gestützt auf § 143 Abs. 2 FGO.