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Beschluss

VI R 68/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Finanzamts war verspätet und wegen nicht gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen. • Bei Behörden ist dieselbe Sorgfalt bei Fristenwahrung zu verlangen wie bei Rechtsanwälten; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus. • Organisationsmängel und fehlende konkrete Einzelanweisungen können zum Verschulden der Behörde führen, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der fristwahrende Versandweg gewählt wird. • Zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes sind präsente Beweismittel erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verspätete Revision des Finanzamts: Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden abgelehnt • Die Revision des Finanzamts war verspätet und wegen nicht gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen. • Bei Behörden ist dieselbe Sorgfalt bei Fristenwahrung zu verlangen wie bei Rechtsanwälten; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus. • Organisationsmängel und fehlende konkrete Einzelanweisungen können zum Verschulden der Behörde führen, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der fristwahrende Versandweg gewählt wird. • Zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes sind präsente Beweismittel erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Kläger wurden 2009 zusammen veranlagt; der Kläger war schwerbehindert. Sie erklärten 2009 außergewöhnliche Belastungen für einen behindertengerechten Hausumbau und beantragten die Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen an, berücksichtigte die Verteilung aber nicht und setzte die Steuer auf null. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, wies Begehr nach Verteilung auf mehr als fünf Jahre aber ab. Das Finanzamt legte Revision ein, diese wurde jedoch verspätet beim BFH eingereicht; das FA beantragte Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, die Revisionsschrift sei irrtümlich per Kurier statt per üblichen Postweg versandt worden. Das FA berief sich auf interne Abläufe und auf eine Mitarbeiterin der Poststelle, legte aber keine präsenten Beweismittel vor. Die Kläger rügten schuldhaftes Versäumen der Frist durch das FA. • Die Revision war verspätet und ist nach §126 Abs.1 FGO zu verwerfen, weil die Revisionsfrist nach §120 Abs.1 S.1 FGO nicht gewahrt war und der Wiedereinsetzungsantrag nach §56 FGO unbegründet ist. • Für die Gewährung von Wiedereinsetzung braucht der Revisionskläger die glaubhafte Darstellung, dass die Frist ohne sein Verschulden versäumt wurde, und präsente Beweismittel; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus (§56 Abs.2 FGO; allgemeine Maßstäbe der Rechtsprechung). • Behörden unterliegen bei Fristwahrung denselben Sorgfaltsanforderungen wie Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe; es ist eine funktionierende Ausgangskontrolle zu gewährleisten, einschließlich der Überwachung der Übergabe an externe Dienstleister. • Im Streitfall fehlt ein Fristenkontrollbuch und es ist nicht dargetan, dass eine konkrete, präzise Einzelanweisung zur Auswahl des fristwahrenden Versandwegs (Firma X/Deutsche Post) erteilt und kontrolliert wurde; bloße Hinweise an die Poststellenmitarbeiterin genügen nicht. • Die Tatsache, dass die Revisionsschrift per Kurier statt per Post versandt wurde, stellt ein Organisationsverschulden dar, weil die Behörde die richtige Auswahl des Versendewegs sicherzustellen hatte; das FA hat zudem die behaupteten Umstände nicht durch eidesstattliche Versicherungen oder andere präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. • Mangels Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ist der Wiedereinsetzungsantrag zu versagen und die Revision als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO. Die Revision des Finanzamts wurde als unzulässig verworfen, weil sie verspätet einging und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO nicht gewährt werden konnte. Das Finanzamt hat die Revisionsfrist schuldhaft versäumt, weil die Behörde keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen und keine konkrete, überprüfbare Einzelanweisung zur fristwahrenden Auswahl des Versandwegs erteilt hat. Zudem hat das FA seine Behauptungen nicht durch präsente Beweismittel belegt. Demnach bleibt das Urteil des Finanzgerichts in der vom FG getroffenen Gestalt bestehen und die Klage der Steuerpflichtigen war insoweit erfolgreich; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO.