Urteil
XI R 33/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsätze aus Pensionspferdehaltung, die ausschließlich privaten Zwecken dienende Pferde (z. B. Fohlen, rekonvaleszente Tiere, Gnadenbrotpferde) betreffen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
• Auf solche Pensionsleistungen ist auch nicht der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden, weil es an einer landwirtschaftlichen Zweckbestimmung bzw. an der Bestimmung für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung fehlt.
• Ein Vertrauensschutz nach § 176 AO kommt nicht in Betracht, wenn bereits Verwaltungshinweise und obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich sind, die die Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssatz- bzw. der ermäßigten Besteuerung nahelegen.
Entscheidungsgründe
Keine Durchschnitts- oder ermäßigte Besteuerung für Pensionspferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzung • Umsätze aus Pensionspferdehaltung, die ausschließlich privaten Zwecken dienende Pferde (z. B. Fohlen, rekonvaleszente Tiere, Gnadenbrotpferde) betreffen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. • Auf solche Pensionsleistungen ist auch nicht der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden, weil es an einer landwirtschaftlichen Zweckbestimmung bzw. an der Bestimmung für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung fehlt. • Ein Vertrauensschutz nach § 176 AO kommt nicht in Betracht, wenn bereits Verwaltungshinweise und obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich sind, die die Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssatz- bzw. der ermäßigten Besteuerung nahelegen. Der Kläger, ein Landwirt, betrieb auf seinem Hof 2005–2008 eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt wurden überwiegend Fohlen sowie rekonvaleszente Pferde und Gnadenbrotpferde; Leistungen umfassten Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung gegen monatliche Pauschalen. Der Kläger wendete die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG an. Das Finanzamt setzte dagegen die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz aus und änderte die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte die Verletzung materiellen Rechts und beantragte im Streitfall alternativ die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder Billigkeitsentscheidungen. • Anwendbarkeit § 24 UStG: Die Durchschnittssatzregelung gilt nur für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere für Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit die Tierbestände der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die unionsrechtliche Auslegung (Art. 25 RL 77/388 bzw. Art. 296 MwStSystRL) ist eng und beschränkt sich auf Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Anhänge. • Spezifische Prüfung der Pensionspferdehaltung: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung fallen Leistungen des Einstellens, Fütterns und Betreuens von Reit- bzw. Freizeitpferden nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung. Das FG stellte fest, die eingestellten Tiere dienten ausschließlich privaten Zwecken; daher fehlt es an landwirtschaftlicher Zweckbestimmung. • Unionsrechtliche Grenzen: Art. 25/Art. 296 finden nur auf Dienstleistungen Anwendung, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich auf in landwirtschaftlichen Betrieben übliche Mittel beziehen; hier liegt dies nicht vor. • Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG): Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Halten/Aufzucht von Vieh, das typischerweise für landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt ist; Freizeit- und Pensionspferde fallen hiernach nicht unter die Begünstigung. • Vertrauensschutz und Verwaltungsvorschriften: Ein Vertrauen des Klägers in die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung oder des ermäßigten Steuersatzes ist nicht schützenswert, weil bereits Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung (BMF-Schreiben 2004, BFH-Urteile) ersichtlich machten, dass Pensionspferdehaltung regelmäßig dem Regelsteuersatz unterliegt. • Billigkeit (§ 163 AO): Ein abweichendes Ergebnis aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, weil kein entsprechender Antrag und kein Vorverfahren vorliegt. • Bindung an tatsächliche Feststellungen: Der BFH ist an die Feststellungen des FG gebunden und kann keine abweichende tatsächliche Würdigung treffen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung mit überwiegend privat gehaltenen Tieren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind auch nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu unterwerfen. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts bleiben daher bestehen, da die Leistungen als nicht landwirtschaftlich im Sinne der norm- und richtlinienkonformen Auslegung anzusehen sind. Ein Vertrauensschutz des Klägers in die von ihm gewählte steuerliche Behandlung greift nicht, weil Verwaltungsvorgaben und höchstrichterliche Entscheidungen die Anwendung der Regelbesteuerung nahelegten. Anträge auf abweichende Billigkeitsfestsetzung konnten nicht entschieden werden, weil ein entsprechendes Vorverfahren nicht geführt wurde.