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Beschluss

IX S 10/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinandergesetzt hat. • Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO liegt nur vor, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. • Der Rügeführer muss substantiiert darlegen, was er zusätzlich vorgetragen hätte; Unterlassenes Vorbringen führt dazu, dass eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge mangels schlüssiger Darlegung einer Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinandergesetzt hat. • Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO liegt nur vor, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. • Der Rügeführer muss substantiiert darlegen, was er zusätzlich vorgetragen hätte; Unterlassenes Vorbringen führt dazu, dass eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargelegt ist. Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs mit der Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er behauptete insbesondere, dass nach einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2012 keine abschließende Beratung mehr stattgefunden habe und daher bestimmte Ausführungen unberücksichtigt geblieben seien. Der Senat des BFH hat den Vortrag des Klägers geprüft und erwogen, dass der Kläger vorsorglich weiteren Sachvortrag hätte leisten können. Der Kläger hat zudem unterlassen konkret darzulegen, welchen zusätzlichen Vortrag er hätte einbringen wollen und inwiefern das Urteil hierauf beruhen könnte. Die Entscheidung des BFH vom 10. April 2014 stützt sich nicht auf das tatsächliche Vorhandensein oder Fehlen einer späteren Beratung, sondern auf die Frage, ob der Kläger mit weiterem Vortrag rechnen durfte. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu erwägen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinanderzusetzen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). • Eine Verletzung des Gehörs liegt nur vor, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. • Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt; die behauptete fehlende abschließende Beratung nach dem Verhandlungstermin ist für die Entscheidung des BFH nicht erheblich. • Selbst bei anderer Betrachtung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, was er zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte; damit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend vorgetragen. • Kostenentscheidung und Gebührenerhebung beruhen auf § 135 Abs. 2 FGO und dem Gerichtskostengesetz; für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 60 € festgesetzt. Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinandergesetzt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zudem hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welchen zusätzlichen Vortrag er gemacht hätte und inwiefern dieser das Urteil beeinflusst hätte, sodass die Rüge nicht begründet ist. Die Entscheidung ist kostenpflichtig; für die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 60 € erhoben.