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Urteil

IX R 50/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer nach § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer liegt auf der Ebene der grundbesitzenden Personengesellschaft keine ertragsteuerliche Anschaffung des Grundstücks vor. • Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands festgesetzte Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks und ist nicht über die AfA abzusetzen. • Wird die Grunderwerbsteuer von der Personengesellschaft getragen, handelt es sich um Aufwand der Gesellschaft; dieser ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Grunderwerbsteuer bei §1 Abs.2a GrEStG: Werbungskosten der Gesellschaft, keine Anschaffungsnebenkosten • Bei einer nach § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer liegt auf der Ebene der grundbesitzenden Personengesellschaft keine ertragsteuerliche Anschaffung des Grundstücks vor. • Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands festgesetzte Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks und ist nicht über die AfA abzusetzen. • Wird die Grunderwerbsteuer von der Personengesellschaft getragen, handelt es sich um Aufwand der Gesellschaft; dieser ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Klägerin, eine vermietende GmbH & Co. KG, war Eigentümerin eines Bürogebäudes. Durch Vertrag wechselten im Streitjahr 2002 mehr als 95 % der Kommanditanteile auf die S-KG, woraufhin nach § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.634.640 € gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde. Die Klägerin zahlte die Steuer und belastete sie an die S-KG weiter; die S-KG erfasste die Zahlung als Aufwand. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer hingegen als Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks und ließ nur einen AfA-Anteil als Abzug zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt und berücksichtigte die Steuer als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt wendet in der Revision ein, die Steuer sei ertragsteuerlich als Aktivierungsvorfall zu qualifizieren. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2a GrEStG, § 13 Nr. 6 GrEStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 9 Abs. 1 EStG, § 7 EStG, § 23 Abs. 1 EStG. • Anschaffungskostenbegriff richtet sich nach § 255 Abs. 1 HGB und erfordert finalen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwand und Erwerb des Wirtschaftsguts; bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. • Die unter § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Grunderwerbsteuer beruht auf einer grunderwerbsteuerrechtlichen Fiktion eines Grundstücksübergangs; zivilrechtlich bleibt die grundbesitzende Personengesellschaft identisch. • Da auf Ebene der Klägerin keine tatsächliche Anschaffung des Grundstücks stattgefunden hat, fehlt der erforderliche finale Zuordnungszusammenhang, damit die Steuer als Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks gelten könnte. • Die Tatsache, dass die Gesellschaft die Steuer intern auf Gesellschafter verteilt, ändert nichts daran, dass der Aufwand der Gesellschaft selbst zuzuordnen ist und nicht spezifisch den erworbenen Kommanditanteilen zuzurechnen ist. • Auch die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG führt nicht zu anderer Beurteilung, weil die Grunderwerbsteuer nicht Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks darstellt und der Fall nicht mit einem tatsächlichen Grundstückserwerb durch eine neue Gesamthand vergleichbar ist. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.634.640 € ist auf Ebene der Klägerin nicht als Anschaffungs(neben)kosten des Mietobjekts zu aktivieren und auch nicht über AfA abzusetzen. Vielmehr ist die entrichtete Grunderwerbsteuer als Aufwand der Gesellschaft zu qualifizieren und als sofort abziehbare Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die steuerliche Berücksichtigung zugunsten der Klägerin ist rechtlich korrekt.