Urteil
VIII R 16/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freiberuflicher Tätigkeit mit mehreren örtlichen Praxen sind die für die freiberuflichen Einkünfte zuständigen Finanzämter im Feststellungsverfahren vorrangig zu bestimmen und das Feststellungsverfahren ist nach §74 FGO vorzuziehen.
• Ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§179,180 AO dem anderen Finanzamt zuzuordnen, darf das Einkommensteuerverfahren nicht ohne die nachzuholende gesonderte Feststellung entschieden werden.
• Eine fehlerhafte Zuordnung der Feststellungszuständigkeit gemäß §§18,19,180 AO ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler; Heilung nach §127 AO kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Vorrang des Feststellungsverfahrens bei freiberuflichen Einkünften mehrerer Praxen • Bei freiberuflicher Tätigkeit mit mehreren örtlichen Praxen sind die für die freiberuflichen Einkünfte zuständigen Finanzämter im Feststellungsverfahren vorrangig zu bestimmen und das Feststellungsverfahren ist nach §74 FGO vorzuziehen. • Ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§179,180 AO dem anderen Finanzamt zuzuordnen, darf das Einkommensteuerverfahren nicht ohne die nachzuholende gesonderte Feststellung entschieden werden. • Eine fehlerhafte Zuordnung der Feststellungszuständigkeit gemäß §§18,19,180 AO ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler; Heilung nach §127 AO kommt nicht in Betracht. Der Kläger, selbständiger Steuerberater, betrieb 2003 drei Einzelpraxen in verschiedenen Bundesländern und erklärte für das Streitjahr Ansparrücklagen nach §7g Abs.3 EStG je Praxis bis zum Höchstbetrag. Das Wohnsitzfinanzamt veranlagte die Einkommensteuer und erhöhte später die festgesetzte Steuer, weil es die Gesamtansparrücklage als den nach §7g Abs.3 Satz5 EStG zulässigen Höchstbetrag überschreitend ansah und die dreifache Inanspruchnahme für nicht gerechtfertigt hielt. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. In der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Das Verfahren betrifft die Frage der zuständigen Feststellung der freiberuflichen Einkünfte und die Vorfrage, ob jede Praxis eine eigene Betriebseinheit im Sinne des §7g Abs.3 EStG bildet. • Die Revision ist begründet; das FG hat verfahrensrechtlich zu Unrecht entschieden, weil es versäumt hat, das Verfahren nach §74 FGO auszusetzen und die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte durch das hierfür zuständige Finanzamt nachzuholen (§§179 Abs.1,180 Abs.1 Nr.2 Buchst. b AO). • Die Voraussetzung für gesonderte Feststellung liegt vor, weil das Wohnsitzfinanzamt nicht zuständig ist; maßgeblich ist die Betriebsstätte, an der die freiberufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§18 Abs.1 Nr.3 AO), hier die Praxis mit den höchsten Umsätzen. • Eine nachträgliche Heilung des Zuständigkeitsfehlers nach §127 AO kommt nicht in Betracht; die fehlerhafte Zuordnung gemäß §§18,19 AO ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler. Deshalb ist die Entscheidung des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Das FG hat im zweiten Rechtsgang die gesonderte Feststellung zu veranlassen und das Einkommensteuerverfahren bis zur Entscheidung über diese Feststellung nach §74 FGO auszusetzen. Erst nach Erlass des gesonderten Feststellungsbescheids kann die Einkommensteuerveranlagung nach §175 AO geändert und abschließend entschieden werden. • Zur Frage, ob der Kläger den Höchstbetrag des §7g Abs.3 Satz5 EStG für jede Praxis gesondert geltend machen kann und ob die Praxen selbständig sind, kann der Senat nicht entscheiden, weil diese Fragen der Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Finanzamts und gegebenenfalls einem gesonderten Feststellungsverfahren vorbehalten sind. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist im zweiten Rechtsgang auszusetzen, bis das nach §74 FGO zuständige Finanzamt die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte nach §§179,180 AO getroffen hat. Die Frage der Anwendung des Höchstbetrags nach §7g Abs.3 Satz5 EStG und der Selbständigkeit der einzelnen Praxen ist im Rahmen des nachzuholenden Feststellungsverfahrens zu klären. Eine Heilung der fehlerhaften Zuständigkeitszuordnung nach §127 AO ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten.