OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 1/13

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einmalige Meldung als Arbeitsuchender kann nach dem Recht ab 1.1.2009 grundsätzlich fortwirken, solange nicht feststeht, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung wegen einer Pflichtverletzung eingestellt hat. • Trägt die Familienkasse eine Pflichtverletzung des Arbeitsuchenden vor, trifft sie die Feststellungslast; der Kindergeldberechtigte hat darzulegen, dass die Pflichten erfüllt wurden oder ein wichtiger Grund vorlag. • Im Kindergeldrecht sind für die Frage des Fortbestands einer Meldung als Arbeitsuchender die sozialrechtlichen Vorschriften des § 38 SGB III heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Fortwirkung der Arbeitsuchendenmeldung für Kindergeld nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG • Eine einmalige Meldung als Arbeitsuchender kann nach dem Recht ab 1.1.2009 grundsätzlich fortwirken, solange nicht feststeht, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung wegen einer Pflichtverletzung eingestellt hat. • Trägt die Familienkasse eine Pflichtverletzung des Arbeitsuchenden vor, trifft sie die Feststellungslast; der Kindergeldberechtigte hat darzulegen, dass die Pflichten erfüllt wurden oder ein wichtiger Grund vorlag. • Im Kindergeldrecht sind für die Frage des Fortbestands einer Meldung als Arbeitsuchender die sozialrechtlichen Vorschriften des § 38 SGB III heranzuziehen. Der Kläger erhielt Kindergeld für seine 1990 geborene Tochter T. T meldete sich im Oktober 2008 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend; die Agentur lud sie zu einem Termin im Februar 2009 ein. Die Familienkasse hob später die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2008 auf und forderte Zahlungen zurück mit der Begründung, T sei nach Abbruch der Ausbildung nicht mehr arbeitsuchend gemeldet gewesen. Die Arbeitsagentur konnte aufgrund datenschutzbedingter Löschung keine vollständigen Unterlagen zum Streitzeitraum vorlegen. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt und berücksichtigte T im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind. Die Familienkasse legte Revision ein und hielt die frühere Dreimonatswirkung von Meldungen weiterhin für anwendbar bzw. verlangte Nachweise fortdauernder Meldung. • Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind sind §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG. • Mangels ausdrücklicher steuerlicher Regelung ist für das Fortwirken der Meldung auf die sozialrechtlichen Vorschriften des § 38 SGB III abzustellen; diese sind im Streitzeitraum (Feb 2009–Nov 2010) anzuwenden. • Nach der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des § 38 SGB III besteht die Pflicht zur Arbeitsvermittlung grundsätzlich unbefristet; die Agentur kann die Vermittlung jedoch einstellen, wenn der Arbeitsuchende Pflichten nach § 38 Abs.2 oder vereinbarte Pflichten verletzt (§ 38 Abs.3 SGB III n.F.). • Der Wegfall des Status als Arbeitsuchender setzt nicht zwingend die Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus; ohne eine solche wirkt die Meldung fort, soweit nicht feststeht, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die die Agentur zur Einstellung berechtigt hätte. • Traglasten: Die Familienkasse hat die Feststellungslast dafür, dass eine beachtliche Pflichtverletzung vorlag; der Kindergeldberechtigte muss darlegen, dass Pflichten erfüllt wurden oder ein wichtiger Grund bestand. • Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht festgestellt, dass T im Januar 2009 noch registriert war, keine Anhaltspunkte für eine Einstellungsverfügung der Agentur oder für Verletzung von Mitwirkungspflichten durch T ersichtlich sind; die Familienkasse hat hierfür keine Nachweise vorgelegt. • Eine Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung war nicht erforderlich, weil die Aktenlage und das Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung oder für eine wirksame Einstellungsverfügung ergaben. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet; das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass die Tochter im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG zu berücksichtigen ist. Weil die Familienkasse nicht nachgewiesen hat, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung wegen einer pflichtwidrigen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt hat, wirkt die Meldung vom 30.10.2008 fort und begründet den Kindergeldanspruch für den Streitzeitraum. Die Familienkasse trägt die Feststellungslast für eine behauptete Pflichtverletzung; der Kläger hat keine gegenteiligen Umstände darlegen müssen. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht entsprechend.