Beschluss
X B 159/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden worden, genügt nicht, um grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO darzutun.
• Eine von vertraglicher Kaufpreisaufteilung abweichende Aufteilung kann nach der BFH-Rechtsprechung dann vorzunehmen sein, wenn die vertragliche Aufteilung nicht ernstlich gewollt ist und primär steuerliche Gründe zugrunde liegen.
• Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt strenge Darlegungsanforderungen voraus; materielle Rechtsfehler der Tatsachenwürdigung rechtfertigen die Zulassung in der Regel nicht.
• Eine Überraschungsentscheidung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der wesentliche Tatsachenvortrag vorgebracht wurde und die Parteien rechtskundig vertreten sind.
• Die Revision ist unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen, wenn die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildungsbedarf nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Revision: Ablehnung der Zulassung bei fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und verwerteter Scheinvereinbarungsprüfung • Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden worden, genügt nicht, um grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO darzutun. • Eine von vertraglicher Kaufpreisaufteilung abweichende Aufteilung kann nach der BFH-Rechtsprechung dann vorzunehmen sein, wenn die vertragliche Aufteilung nicht ernstlich gewollt ist und primär steuerliche Gründe zugrunde liegen. • Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt strenge Darlegungsanforderungen voraus; materielle Rechtsfehler der Tatsachenwürdigung rechtfertigen die Zulassung in der Regel nicht. • Eine Überraschungsentscheidung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der wesentliche Tatsachenvortrag vorgebracht wurde und die Parteien rechtskundig vertreten sind. • Die Revision ist unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen, wenn die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildungsbedarf nicht erfüllt. Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das eine von vertraglicher Kaufpreisaufteilung abweichende Aufteilung vorgenommen hat. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich vereinbarte Aufteilung des Gesamtkaufpreises steuerlich korrigiert werden kann, insbesondere bei mehreren Veräußerern. Die Kläger beanstanden, das FG habe die Bedeutung des tatsächlichen Zuflusses bei mehreren Veräußerern nicht ausreichend berücksichtigt und behaupten Verfahrensmängel wie Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Begründung. Das FG hatte anhand der Verkehrs- und Teilwerte eine Aufteilung vorgenommen und Anhaltspunkte für Scheinvereinbarungen festgestellt. Der Senat prüft, ob die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zuzulassen ist. Er führt aus, welche Darlegungsanforderungen an die Beschwerde zu stellen sind und erläutert die anzuwendenden Grundsätze zur Korrektur vertraglicher Kaufpreisaufteilungen. • Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung: Es muss eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage hinreichend konkretisiert und die Streitlage in Rechtsprechung und Schrifttum substantiiert dargestellt werden; bloßes Vorbringen, der BFH habe die Frage nicht entschieden, genügt nicht. • Zur Korrektur vertraglicher Kaufpreisaufteilung hat die BFH-Rechtsprechung festgestellt, daß eine Abweichung vom vertraglich Gewollten nur in Betracht kommt, wenn die vertragliche Aufteilung nicht ernstlich gewollt ist und vorwiegend steuerliche Gründe maßgebend waren; in solchen Fällen ist die Aufteilung nach dem wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmen. • Die vom FG vorgenommene Aufteilung anhand von Verkehrs- und Teilwerten entspricht diesen Grundsätzen; das FG hat prüfbar dargelegt, weshalb Anhaltspunkte für Scheinvereinbarungen und fehlende wirtschaftliche Gründe vorlagen. • Die Frage, ob bei mehreren Veräußerern der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist, begründet keine über den Einzelfall hinausgehende Problematik, weil die Rechtsprechungsgrundsätze unabhängig von der Anzahl der Beteiligten anwendbar sind; die Kläger haben nicht dargelegt, daß dies streitig oder ungeklärt wäre. • Hinsichtlich der Verfahrensrügen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Hinweis- bzw. Überraschungsdefizit, da die Kläger ihren wesentlichen Vortrag vorgebracht haben, rechtskundig vertreten waren und das FG die relevanten Ausführungen in der Entscheidung behandelt hat. • Zur Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder wegen Sicherung der Rechtseinheit: Die Kläger haben die strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; es fehlt an hinreichend begründeten Zweifeln oder an einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der FG-Entscheidung. • Materiell-rechtliche Angriffe auf die Würdigung des FG rechtfertigen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht; erhebliches Vorbringen, insbesondere neue, bislang nicht geprüfte Argumente, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet und insgesamt zurückzuweisen. Der Senat verneint die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen und sieht keinen Fortbildungsbedarf oder Gesichtspunkte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die vom FG vorgenommenen Wertungen und die Annahme von Scheinvereinbarungen entsprechen der BFH-Rechtsprechung und sind nicht greifbar gesetzwidrig. Verfahrensrügen wie Verletzung des rechtlichen Gehörs oder fehlende Hinweise sind unbegründet, da der wesentliche Vortrag der Kläger berücksichtigt wurde und sie rechtskundig vertreten waren. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO.