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Urteil

X R 26/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Übernimmt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte die Bestattungskosten des Unterhaltsberechtigten, so sind diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. Januar 2010 X R 17/09 und X R 32/09, BFHE 228, 77, BStBl II 2010, 544 und BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162) . 2. NV: Die Berücksichtigungsmöglichkeit nach § 33 EStG bleibt unberührt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Übernimmt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte die Bestattungskosten des Unterhaltsberechtigten, so sind diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. Januar 2010 X R 17/09 und X R 32/09, BFHE 228, 77, BStBl II 2010, 544 und BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162) . 2. NV: Die Berücksichtigungsmöglichkeit nach § 33 EStG bleibt unberührt . II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Bestattungskosten nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind. 1. Sonderausgaben sind u.a. nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 € im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Korrespondierend hierzu sind nach § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden, als sonstige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob ‑‑wie das FG meint‑‑ die streitbefangenen Bestattungskosten schon begrifflich nicht "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind, da sie atypische Aufwendungen sind (in diesem Sinne allerdings BFH-Entscheidungen vom 12. April 2000 XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.; vom 17. Mai 2006 XI B 128/05, BFH/NV 2006, 2053; vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter II.1.a; ebenso Rindermann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 23a; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 60; a.A. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz C 19a; ausdrücklich offen gelassen im Senatsbeschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779). Der Kläger hat seine Leistungen jedenfalls nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG fordert, "an den geschiedenen ... Ehegatten" erbracht (dazu 2.). Die Rechtslage ist insoweit mit derjenigen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vergleichbar (dazu 3.). 2. Die Wendung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG "an den geschiedenen ... Ehegatten" verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Der Kläger hat die Bestattungskosten möglicherweise im weitesten Sinne gedanklich "für" die verstorbene geschiedene Ehefrau erbracht. Empfängerin der Leistung konnte sie aber nach ihrem Tode nicht mehr sein. Es besteht weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlass zu einer teleologischen Extension dieses Tatbestandsmerkmals. a) Da tauglicher Empfänger der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur der geschiedene oder dauernd getrennt lebende und ‑‑vor allem‑‑ unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte sein kann, ist der Empfänger mit denjenigen Unterhaltsleistungen, die der Geber abziehen kann, seinerseits stets nach § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG steuerpflichtig. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt sicher, dass das Korrespondenzprinzip gewahrt bleibt. Damit ist es systemgerecht, nicht systemfremd. b) Unter verfassungsrechtlichen Aspekten hat der Senat keine Bedenken gegen dieses Ergebnis. Dem Umstand, dass die streitigen Aufwendungen zwangsläufig gewesen sein dürften, trägt das EStG mit § 33 EStG hinreichend Rechnung. 3. Eine Übertragung der Senatsrechtsprechung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht möglich. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 17/09 und X R 32/09 (BFHE 228, 77, BStBl II 2010, 544 bzw. BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162) erkannt, dass Beerdigungskosten, die der Vermögensübernehmer aufgrund entsprechender Verpflichtung in dem Vermögensübergabevertrag übernimmt, als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist. Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG explizit Leistungen an den Ehegatten fordert, enthält Nr. 1a eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa "an den Vermögensübergeber" ‑‑was den Abzug der Beerdigungskosten allerdings ausgeschlossen hätte‑‑ gerade nicht. Nr. 1a fordert lediglich die unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken