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Beschluss

III B 16/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatsfrist beim BFH eingehen; eine Adressierungsfehler des Prozessbevollmächtigten führt nicht automatisch zur Wiedereinsetzung. • Ein Verteidigungsfehler des Prozessbevollmächtigten (unzureichende Schlusskontrolle des unterzeichneten Originals) ist dem Mandanten zuzurechnen und schließt Wiedereinsetzung nach §56 Abs.1 FGO aus. • Wurde die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht, ist die Weiterleitung an den BFH im üblichen Geschäftsgang kein Ersatz für die fristgerechte Einlegung beim Rechtsmittelgericht.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Adressierung der Nichtzulassungsbeschwerde • Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatsfrist beim BFH eingehen; eine Adressierungsfehler des Prozessbevollmächtigten führt nicht automatisch zur Wiedereinsetzung. • Ein Verteidigungsfehler des Prozessbevollmächtigten (unzureichende Schlusskontrolle des unterzeichneten Originals) ist dem Mandanten zuzurechnen und schließt Wiedereinsetzung nach §56 Abs.1 FGO aus. • Wurde die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht, ist die Weiterleitung an den BFH im üblichen Geschäftsgang kein Ersatz für die fristgerechte Einlegung beim Rechtsmittelgericht. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts wegen Steuerfestsetzungen. Das Urteil war am 27.12.2013 zugestellt; die Monatsfrist zur Beschwerde endete am 27.01.2014. Die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten faxen am 27.01.2014 eine Nichtzulassungsbeschwerde, adressierten das Original irrtümlich an das Finanzgericht statt an den BFH. Das FG erhielt das Telefax am 27.01.2014 und leitete es am 29.01.2014 an den BFH weiter. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ein Büroversehen habe zur Falschadressierung geführt; der Anwalt schilderte Organisationsfehler in der Kanzlei. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim BFH eingegangen ist (§116 Abs.1, Abs.2 FGO; §54 FGO i.V.m. §222 ZPO; §§187,188 BGB). • Wiedereinsetzung nach §56 Abs.1 FGO ist zu versagen, weil der Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis zu vertreten hat; sein Verhalten ist dem Kläger zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Der Bevollmächtigte hätte das von ihm unterzeichnete Originalschriftstück abschließend prüfen müssen; er kann sich nicht auf einen freigegebenen Entwurf oder auf Kanzleipersonal verlassen. Dies gilt besonders, wenn der Fehler leicht erkennbar ist. • Dass das FG die Schrift nicht sofort an den BFH weiterleitete, rechtfertigt keine andere Beurteilung: die Eingabe erfolgte am letzten Fristtag, so dass eine Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht die fristgerechte Einlegung beim Rechtsmittelgericht ersetzt. • Mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes braucht nicht geprüft zu werden, ob die formellen Voraussetzungen des §56 Abs.2 FGO erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht beim BFH eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da das Verschulden für die fehlerhafte Adressierung dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und damit dem Kläger anzulasten bleibt. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur abschließenden Kontrolle des unterzeichneten Originals; ein bloßer Verweis auf Kanzleipersonal oder einen Entwurf rechtfertigt keine Entschuldigung. Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers.