Beschluss
VII R 28/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzliches Mitverschulden der Finanzverwaltung führt nicht ohne weiteres zur Haftungsbefreiung des nach § 69 i.V.m. § 34 AO in Anspruch Genommenen; ein mögliches Mitverschulden kann allenfalls im Ermessensmaßstab berücksichtigt werden, wenn es das Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt.
• Die Verrechnungsreihenfolge des § 225 Abs. 2 AO gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners; die Entscheidung, gegen welche Forderungen ein Erstattungsanspruch aufgerechnet wird, trifft die Finanzbehörde nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB.
• Verletzt der Geschäftsführer pflichtwidrig die Pflicht zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung und damit zur Zahlung, ist die Kausalität des dadurch entstandenen Steuerschadens regelmäßig gegeben.
• Bei nicht anerkannten Erstattungsansprüchen fehlt ein zugrundeliegendes Guthaben, auf das eine Verrechnung gestützt werden könnte.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO bei unterlassener Steuererklärung und Verrechnungsverhalten der Finanzverwaltung • Ein gesetzliches Mitverschulden der Finanzverwaltung führt nicht ohne weiteres zur Haftungsbefreiung des nach § 69 i.V.m. § 34 AO in Anspruch Genommenen; ein mögliches Mitverschulden kann allenfalls im Ermessensmaßstab berücksichtigt werden, wenn es das Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt. • Die Verrechnungsreihenfolge des § 225 Abs. 2 AO gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners; die Entscheidung, gegen welche Forderungen ein Erstattungsanspruch aufgerechnet wird, trifft die Finanzbehörde nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB. • Verletzt der Geschäftsführer pflichtwidrig die Pflicht zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung und damit zur Zahlung, ist die Kausalität des dadurch entstandenen Steuerschadens regelmäßig gegeben. • Bei nicht anerkannten Erstattungsansprüchen fehlt ein zugrundeliegendes Guthaben, auf das eine Verrechnung gestützt werden könnte. Der Kläger war bis 30.11.2006 Geschäftsführer einer GmbH, für die die Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 nicht fristgerecht abgegeben wurde. Das Finanzamt schätzte die Umsatzsteuer 2003 und erließ 2005 einen Schätzungsbescheid; später ergab eine Außenprüfung eine deutlich höhere Festsetzung 2003. Im Jahr 2006 meldeten Umsatzsteuervoranmeldungen Guthaben, die das Finanzamt mit rückständigen Steuern aus 2004 und 2006 verrechnete. Auf Antrag des Finanzamts wurde der Kläger gemäß § 69 i.V.m. § 34 AO zur Haftung für 80% der rückständigen Umsatzsteuer 2003 herangezogen. Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid auf mit der Begründung, bei gesetzeskonformer Verrechnungsweise des Finanzamts wären die Schulden aus 2003 durch die Guthaben 2006 innerhalb des relevanten Zeitraums getilgt worden, so dass der Kläger darauf vertrauen durfte. Das Finanzamt legte Revision ein und begehrte Abweisung der Klage. • Die Revision ist begründet; das FG hat Bundesrecht verletzt und die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zutreffend. • Feststellungen: Der Kläger hat durch pflichtwidrige Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 69 i.V.m. § 34 AO verwirklicht; der hierdurch eingetretene Steuerschaden ist kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen. • Das FG hat das Ergebnis nicht schlüssig begründet; es kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger auf eine gesetzeskonforme Verrechnung durch das Finanzamt vertrauen durfte, weil er selbst die maßgebliche Pflichterfüllung unterlassen hat. • Die vom FG angenommene Rechtsprechungslinie, die eine Haftungsfreiheit bei pflichtwidrigem Verhalten der Verwaltung nahelegt, ist hier nicht einschlägig; selbst bei einem etwaigen Fehlverhalten der Finanzverwaltung fehlt eine Rechtsgrundlage, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung vollständig entfallen zu lassen; ein Mitverschulden kann allenfalls im Ermessensspielraum berücksichtigt werden, wenn es das Verschulden des Geschäftsführers deutlich überwiegt. • Das Finanzamt hat sich nicht pflichtwidrig verhalten, als es Erstattungsansprüche aus 2006 mit bereits festgesetzten und fälligen Forderungen aus 2004 und 2006 verrechnete; § 225 Abs. 2 AO regelt nur die Reihenfolge bei freiwilligen Zahlungen des Steuerschuldners, die Entscheidung über Aufrechnung trifft die Behörde nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB. • Ein behauptetes Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2006 ist nicht existent, weil das Finanzamt der Anmeldung nicht zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO); demnach kann hieraus keine Tilgung der 2003er-Schuld abgeleitet werden. • Mangels weiterer vorgebrachter Mängel des Haftungsbescheids ist dessen Aufhebung rechtsfehlerhaft; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger haftet nach § 69 i.V.m. § 34 AO für die festgesetzte Umsatzsteuer 2003, weil er durch pflichtwidrige Unterlassung der fristgerechten Abgabe der Steuererklärung und damit der Zahlung den hierauf beruhenden Steuerschaden verursacht hat. Eine vermeintliche Hoffnung auf eine gesetzeskonforme Verrechnung durch das Finanzamt begründet keine Haftungsbefreiung, zumal die Finanzverwaltung berechtigt war, Erstattungsansprüche mit bereits festgesetzten und fälligen Forderungen zu verrechnen. Ein etwaiges Mitverschulden der Verwaltung steht einer Haftung nur dann entgegen, wenn es das Verschulden des Geschäftsführers deutlich überwiegt, was hier nicht dargelegt oder festgestellt ist.