Beschluss
IV E 2/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich grundsätzlich typisierend nach 25 % des streitigen Gewinns; dieser Satz ist jedoch keine starre Größe und kann ausnahmsweise wegen typisierter einkommensteuerlicher Auswirkungen erhöht werden.
• Ein höherer Pauschalsatz ist zulässig, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass bei den Gesellschaftern infolge der Progression eine deutlich höhere einkommensteuerliche Belastung zu erwarten ist.
• Bei der Streitwertbemessung sind typische steuerliche Auswirkungen des Streits zu berücksichtigen; die Rechtsform des Kostenschuldners allein rechtfertigt keine unterschiedliche Streitwertfestsetzung gegenüber Kapitalgesellschaften.
• Die tatsächliche Thesaurierung oder mögliche Einlagewege der Steuererstattung auf Ebene der Personengesellschaft sind für die pauschale Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
• Das Verfahren der Erinnerung war gem. § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Gewinnfeststellung: Erhöhung des Pauschalsatzes wegen Spitzenprogression • Der Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich grundsätzlich typisierend nach 25 % des streitigen Gewinns; dieser Satz ist jedoch keine starre Größe und kann ausnahmsweise wegen typisierter einkommensteuerlicher Auswirkungen erhöht werden. • Ein höherer Pauschalsatz ist zulässig, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass bei den Gesellschaftern infolge der Progression eine deutlich höhere einkommensteuerliche Belastung zu erwarten ist. • Bei der Streitwertbemessung sind typische steuerliche Auswirkungen des Streits zu berücksichtigen; die Rechtsform des Kostenschuldners allein rechtfertigt keine unterschiedliche Streitwertfestsetzung gegenüber Kapitalgesellschaften. • Die tatsächliche Thesaurierung oder mögliche Einlagewege der Steuererstattung auf Ebene der Personengesellschaft sind für die pauschale Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. • Das Verfahren der Erinnerung war gem. § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Eine GmbH & Co. KG begehrte erfolglos die Anerkennung einer Rückstellung wegen einer kartellrechtlichen Geldbuße in ihrer Gewinnfeststellung 2006. Nach erfolglosem Revisionsverfahren setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten auf Grundlage eines erhöhten Pauschalsatzes von 35 % des streitigen Gewinns an (anstatt der üblichen 25 %) und begründete dies mit der Zurechnung des Gewinns nahezu zu 100 % auf zwei natürliche Gesellschafter, deren Anteile in der Spitzenprogression lägen. Die Kostenschuldnerin rügte eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihrer Rechtsform und beantragte die Festsetzung des Streitwerts mit 25 % bzw. hilfsweise 28,25 %. Die Kostenstelle hielt die Erhöhung für angemessen und berücksichtigte dabei auch gewerbesteuerliche Folgen. Die Staatskasse beantragte Zurückweisung der Erinnerung. • Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 GKG; im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert typisierend nach der einkommensteuerlichen Bedeutung der Sache für die Gesellschafter. • Die ständige Rechtsprechung des BFH sieht als Vereinfachungsregel grundsätzlich 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts vor; tatsächliche individuelle steuerliche Auswirkungen der Gesellschafter werden nicht einzeln ermittelt. • Der 25%-Satz ist nicht absolut; ausnahmsweise kann ohne weitere Ermittlungen ein höherer Prozentsatz gewählt werden, wenn erkennbar ist, dass wegen der progressiven Einkommensteuer die typisierte Bedeutung höher liegt. • Im vorliegenden Fall war der streitige Gewinn nahezu vollständig zwei natürlichen Gesellschaftern zuzuordnen, deren Anteile eindeutig in den Bereich der Spitzenprogression fallen; daher durfte die Kostenstelle den Pauschalsatz aufgrund der zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Belastung unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Auswirkungen auf 35 % erhöhen. • Die Kostenstelle durfte bei der pauschalen Bemessung unberücksichtigt lassen, ob Gewinne thesauriert wurden oder ob bei einem Obsiegen die Steuererstattung durch Einlage der Gesellschafter verbleiben würde; die Regelung des § 34a EStG führt nicht zu einer alleinigen Belastung von 28,25 % und berücksichtigt Nachbesteuerungsfolgen, sodass der angenommene Satz von 35 % nicht zu hoch ist. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften liegt nicht vor, weil bei der Streitwertbemessung die steuerlichen Auswirkungen des jeweiligen Streits maßgeblich sind und nicht die Rechtsform des Kostenschuldners. • Gemäß § 66 Abs. 8 GKG war das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin wurde zurückgewiesen; die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert zu Recht von 25 % auf 35 % erhöht. Diese Erhöhung ist sachgerecht, weil der streitige Gewinn nahezu vollständig zwei natürlichen Gesellschaftern zuzurechnen ist und deren Anteile in der Spitzenprogression liegen, sodass die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung höher ist als der Standardpauschalsatz. Die Einwände der Kostenschuldnerin hinsichtlich Thesaurierungseffekten und einer Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften greifen nicht durch. Das Erinnerungsergebnis ist daher unbegründet; das Verfahren war gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.