Urteil
V R 44/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Außenprüfung kann ein Steuerbescheid nach §173 Abs.2 AO nur bei Vorliegen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden.
• Leichtfertigkeit i.S. von §378 AO erfordert einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit; sie liegt nur vor, wenn es sich dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten aufdrängen musste, dass die Nachweisvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
• Unternehmer können die Steuerfreiheit nach §6a UStG nicht nur durch Beleg- und Buchnachweis, sondern auch objektiv nachweisen; bloße Belegmängel rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Leichtfertigkeit.
• Fehlende oder unvollständige CMR-Frachtbriefe begründen allein keinen leichtfertigen Tatbestand, wenn objektive Anhaltspunkte für das Gelangen der Waren in den Gemeinschaftsraum und für die Identität des Abnehmers vorliegen.
• Ist die Vorinstanz bei der Feststellung von Leichtfertigkeit von veralteten Maßstäben ausgegangen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Änderung nach Außenprüfung nur bei tatsächlicher Leichtfertigkeit; objektiver Nachweis der Steuerfreiheit möglich • Bei einer Außenprüfung kann ein Steuerbescheid nach §173 Abs.2 AO nur bei Vorliegen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden. • Leichtfertigkeit i.S. von §378 AO erfordert einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit; sie liegt nur vor, wenn es sich dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten aufdrängen musste, dass die Nachweisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Unternehmer können die Steuerfreiheit nach §6a UStG nicht nur durch Beleg- und Buchnachweis, sondern auch objektiv nachweisen; bloße Belegmängel rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Leichtfertigkeit. • Fehlende oder unvollständige CMR-Frachtbriefe begründen allein keinen leichtfertigen Tatbestand, wenn objektive Anhaltspunkte für das Gelangen der Waren in den Gemeinschaftsraum und für die Identität des Abnehmers vorliegen. • Ist die Vorinstanz bei der Feststellung von Leichtfertigkeit von veralteten Maßstäben ausgegangen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die Klägerin, ein Autohändler, beantragte für 2002 eine Umsatzsteuervergütung; nach Außenprüfung wurde die Vergütung festgestellt. Eine später durchgeführte Steuerfahndungsprüfung ergab, dass für 16 Lieferungen die Steuerfreiheit nach §6a UStG zu Unrecht geltend gemacht worden sei, woraufhin das Finanzamt den Vergütungsanspruch verringerte und einen geänderten Bescheid erließ. Das Finanzgericht wies die Klage ab und nahm eine leichtfertige Steuerverkürzung an, weil die Klägerin und Angestellte CMR-Frachtbriefe ausgefüllt hätten, ohne die tatsächlichen Lieferverhältnisse zu kennen, und Zweifel an der Identität der Abnehmer bestanden hätten. Die Klägerin rügte vor dem BFH, das FG habe zu Unrecht Leichtfertigkeit bejaht und zu hohe Anforderungen an die Belegnachweise gestellt; sie verweist auf mögliche objektive Nachweise und Vertrauensschutz. Der BFH prüfte, ob das FG den Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit zutreffend angewandt hat und ob ein objektiver Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist. • Anwendbare Vorschriften: §§173 Abs.1 und Abs.2 AO, §378 AO, §370 AO, §6a UStG. • Grundsatz: Nach §173 Abs.2 AO sind Bescheide, die auf einer Außenprüfung beruhen, nur bei Vorliegen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung änderbar. • Begriff der Leichtfertigkeit: §378 AO erfordert einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit; es muss sich dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Voraussetzungen für den Steuervorteil nicht vorliegen. • Änderung der BFH-Rechtsprechung: Unternehmer können die Steuerbefreiung nach §6a UStG nicht nur beleg- und buchmäßig, sondern auch objektiv nachweisen; damit reicht das bloße Fehlen vollständiger Belege nicht automatisch zur Annahme von Leichtfertigkeit. • Fehler der Vorinstanz: Das FG hat überwiegend auf Belegmängel abgestellt und die frühere, engere Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Steuerfreiheit wenigstens objektiv hätte nachweisen können. • Folge: Mangels richtiger Anwendung des Leichtfertigkeitsmaßstabs ist die Vorentscheidung aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen, damit dort geprüft wird, ob objektive Anhaltspunkte (z. B. Gelangen der Fahrzeuge nach Italien, geprüfte USt-IdNrn.) den Vertrauensschutz oder den objektiven Nachweis rechtfertigen. • Keine Entscheidung zu Verfahrensfehlern: Das Revisionsgericht trifft hierzu keine Feststellung; solche Fragen sind im erneuten Verfahren gegebenenfalls zu prüfen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat Leichtfertigkeit zu Unrecht angenommen, indem es allein auf Belegmängel abstellte und die zwischenzeitlich geänderte BFH-Rechtsprechung zum objektiven Nachweis der Steuerfreiheit nicht ausreichend beachtete. Im Zurückverweisungsbeschluss ist nun zu prüfen, ob die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des §6a UStG zumindest objektiv hätte nachweisen können, insbesondere wegen des unstreitigen Gelangens der Fahrzeuge nach Italien und der bestätigten USt-IdNr. des Abnehmers. Erst wenn sich dabei ergibt, dass es sich der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der Umstände hätte aufdrängen müssen, dass kein Nachweis möglich war, kommt die Annahme leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht.