Beschluss
III B 28/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits abschließend Stellung genommen hat.
• Das Ehe-Splitting kann verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, weil es an die gesetzlich verfasste Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs der Ehe anknüpft und die eheähnliche Lebensgemeinschaft diese Merkmale nicht aufweist.
• Die Nichtübertragbarkeit bestimmter Kinderfreibeträge zwischen nicht zusammen veranlagten Eltern ist verfassungsgemäß, sofern jeder Elternteil verfassungsrechtlich angemessene steuerliche Entlastung im Rahmen seiner eigenen Veranlagung erhalten kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Ablehnung des Splittingrechts für eheähnliche Lebensgemeinschaften • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits abschließend Stellung genommen hat. • Das Ehe-Splitting kann verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, weil es an die gesetzlich verfasste Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs der Ehe anknüpft und die eheähnliche Lebensgemeinschaft diese Merkmale nicht aufweist. • Die Nichtübertragbarkeit bestimmter Kinderfreibeträge zwischen nicht zusammen veranlagten Eltern ist verfassungsgemäß, sofern jeder Elternteil verfassungsrechtlich angemessene steuerliche Entlastung im Rahmen seiner eigenen Veranlagung erhalten kann. Der Kläger, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebend und nach § 1615l BGB eventuell unterhaltspflichtig, rügt die Verweigerung der Zusammenveranlagung (Splittingtarif) und die Nichtübertragbarkeit bestimmter Kinderfreibeträge. Er macht verfassungsrechtliche Bedenken nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend und beantragt die Zulassung der Revision. Der BFH prüft, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und klärungsbedürftig sind. Der Senat verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das Ehe-Splitting an die besondere gesetzliche Ausgestaltung der Ehe anknüpft. Der Kläger bringt neue Gesichtspunkte vor, die aus Sicht des BFH keinen erneuten Klärungsbedarf begründen. Die Entscheidung zur Übertragbarkeit von Freibeträgen wurde ebenfalls bereits höchstrichterlich beurteilt. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen voraus; dies fehlt hier. • Der Splittingtarif knüpft an die Ehe als gesetzlich verfasste Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs an; die eheähnliche Lebensgemeinschaft weist die gesetzlich typisierten Merkmale der Ehe nicht auf (u.a. §§ 1357, 1362, 1365–1369, 1371–1390, 1587 BGB). • Vorherige BFH- und BVerfG-Entscheidungen haben die Rechtslage zur Versagung der Zusammenveranlagung für nicht eheliche Lebensgemeinschaften bzw. für eingetragene Lebenspartnerschaften bereits geklärt; das BVerfG konstatierte eine Verfassungsverletzung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, weil diese dem Ehemodell gesetzlich vergleichbar ausgestaltet sind, nicht jedoch bei eheähnlichen Gemeinschaften. • Die Änderungen des Unterhaltsrechts (§ 1615l BGB) begründen keine eheähnliche Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs und liefern keine neuen Gesichtspunkte für eine abweichende Verfassungsprüfung. • Hinsichtlich der Kinder- und BEA-Freibeträge ist die fehlende Übertragbarkeit bei nicht zusammen veranlagten Eltern verfassungsgemäß, weil jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung verfassungsgemäße Entlastung erhalten kann; frühere BFH-Urteile stützen diese Auffassung. • Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht erfüllt, da auch dieser Zulassungsgrund klärungsbedürftige Fragen voraussetzt, die hier fehlen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Splittingtarif an die gesetzlich verfasste Gemeinschaft der Ehe anknüpft und die eheähnliche Lebensgemeinschaft diese Voraussetzungen nicht erfüllt; daher liegt keine gleichheits- oder familienrechtlich relevante Verfassungsverletzung vor. Ebenso besteht kein Bedarf, die Regelungen zur Übertragung von Kinderfreibeträgen neu zu prüfen, da die vorhandene Rechtsprechung eine verfassungsgemäße Ausgestaltung bestätigt und der Kläger keine neuen, gewichtigen Gesichtspunkte vorträgt. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der FGO.