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Beschluss

VI R 4/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist nur durchzuführen, wenn die positiven nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte nach den dort genannten Kriterien mehr als 410 € betragen. • Die rückwirkende Anwendung von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 auf Veranlagungszeiträume vor 2006 (hier 2004) verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. • Für Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. JStG 2008 kann die Festsetzungsverjährung dem Veranlagungsanspruch entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung und Voraussetzungen der Amtsveranlagung nach § 46 EStG • Eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist nur durchzuführen, wenn die positiven nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte nach den dort genannten Kriterien mehr als 410 € betragen. • Die rückwirkende Anwendung von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 auf Veranlagungszeiträume vor 2006 (hier 2004) verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. • Für Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. JStG 2008 kann die Festsetzungsverjährung dem Veranlagungsanspruch entgegenstehen. Der Kläger erzielte 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gab 2009 gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau eine Einkommensteuererklärung ab, in der er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -3.673 € angab. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 26. August 2009 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 2004 ab mit der Begründung, die Festsetzungsverjährung sei bereits eingetreten. Nach erfolglosem Einspruch wendeten sich der Kläger und die Rechtsnachfolgerin der Ehefrau gerichtlich gegen die Ablehnung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger verlangen nun, das FA zur Veranlagung für 2004 zu verpflichten. • Der Senat hält die Revision für unbegründet und verzichtet auf mündliche Verhandlung (§ 126a FGO). • Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist eine Amtsveranlagung nur durchzuführen, wenn die positiven nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte abzüglich bestimmter Beträge mehr als 410 € betragen; diese Vorschrift ist gemäß § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. StVereinfG 2011 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Der Senat sieht hierin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Regelung. • Für den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. JStG 2008 gilt, dass die Festsetzungsverjährung dem Veranlagungsanspruch entgegenstehen kann; der Senat bestätigt frühere Entscheidungen, wonach in solchen Fällen Festsetzungsverjährung ein Hindernis für die Veranlagung darstellt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Das Finanzamt durfte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 2004 wegen Festsetzungsverjährung ablehnen. Die Voraussetzungen für eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG lagen nicht vor bzw. führten nicht zu einer Veranlagung, und die Festsetzungsverjährung schließt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG aus. Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf nachträgliche Veranlagung für das Streitjahr; die Kosten des Verfahrens sind nach § 135 Abs. 2 FGO zu tragen.