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Beschluss

VII B 129/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstgutachterbesprechungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie in der DVStB nicht ausdrücklich geregelt sind. • Ein allgemeiner, unverbindlicher Austausch unter Prüfern und mit organisatorisch Beteiligten berührt die Verpflichtung zur persönlichen Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; bloße Unterschiede in der Landespraxis rechtfertigen das nicht. • Substantielle Rügen gegen schriftliche Bewertungen müssen in der Regel die konkreten, auf die jeweilige Klausur bezogenen Beanstandungen darlegen; pauschale Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des FG genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Reichweite von Erstgutachterbesprechungen bei Steuerberaterprüfungen • Erstgutachterbesprechungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie in der DVStB nicht ausdrücklich geregelt sind. • Ein allgemeiner, unverbindlicher Austausch unter Prüfern und mit organisatorisch Beteiligten berührt die Verpflichtung zur persönlichen Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; bloße Unterschiede in der Landespraxis rechtfertigen das nicht. • Substantielle Rügen gegen schriftliche Bewertungen müssen in der Regel die konkreten, auf die jeweilige Klausur bezogenen Beanstandungen darlegen; pauschale Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des FG genügen nicht. Die Klägerin scheiterte in der zweiten Wiederholungsprüfung der Steuerberaterprüfung wegen einer Gesamtnote von 5,33 und beanstandete die Bewertung ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Sie leitete ein Überdenkungsverfahren ein und legte Gutachten vor; im Überdenkungsverfahren wurden in Teilen zusätzliche Punkte vergeben, jedoch ohne bessere Endnoten. Die Klägerin wandte sich insbesondere gegen die in Hessen praktizierten "Erstgutachterbesprechungen", die nach ihrer Darstellung auch fachfremde Dritte und Prüfer anderer Ausschüsse einbeziehen und so eine unzulässige Ermessenslenkung bewirken könnten. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Prüfer hätten ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und die Besprechung habe nur informellen Charakter. Die Klägerin begehrte Zulassung der Revision mit Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung und auf Darlegungsfragen bei Einwendungen gegen schriftliche Bewertungen. Der BFH hat die Beschwerde geprüft. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die aufgeworfenen Fragen seien nicht grundsätzlicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an Klärungsbedürftigkeit, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits genügend geklärt wurde. • Der BFH stellt klar, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der DVStB nicht die Unzulässigkeit von Erstgutachterbesprechungen ergibt; ein allgemeiner Meinungsaustausch unter Prüfern ist zulässig und beeinflusst nicht die Pflicht des Prüfers, zugewiesene Arbeiten persönlich zu bewerten (vgl. §24 DVStB). • Soweit Beteiligung von Vertretern von Ministerien oder Kammern gerügt wurde, hat das FG keine Feststellungen zur Teilnahme fachfremder Dritter getroffen; unabhängig davon handelt es sich um einen allgemeinen Austausch, der nicht mit der Bewertung einzelner Kandidaten befasst ist und daher das Prüferermessen nicht unzulässig einschränkt. • Unterschiedliche Ausgestaltungen solcher Besprechungen in den Bundesländern rechtfertigen keine einheitliche Regelsetzung durch den BFH; zu prüfen ist nur, ob die Treffen gegen die Prüfungsvorschriften verstoßen, was hier nicht festgestellt wurde. • Die Frage, welche Anforderungen an substantielle Einwendungen gegen schriftliche Bewertungen zu stellen sind, sei nicht grundsätzlich zu klären, weil sie von der Art und der konkreten Bewertung der jeweiligen Arbeit abhängt. Pauschale Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des FG begründen keinen Zulassungsgrund der Revision. • Die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurden nicht substantiiert dargetan. • Kostenentscheidung beruhte auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung nicht überschritten haben und dass die Erstgutachterbesprechung im streitigen Fall nur einen allgemeinen, unverbindlichen Meinungsaustausch darstellte. Die von der Klägerin vorgebrachten Gutachten und pauschalen Rügen genügten nicht, um die Tatsachenfeststellungen des FG zu erschüttern oder die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Besprechung oder eine unzulässige Ermessenslenkung der Prüfungsausschüsse wurde nicht festgestellt; daher bleibt das Prüfungsergebnis der Klägerin bestehen.