OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 135/13

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F. nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. • Die Beschwerdebegründung muss für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage konkret und substantiiert darlegen; bloße Verfassungsrügen ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung reichen nicht aus. • Die Differenzierung nach dem Wohnsitz bzw. der unbeschränkten Steuerpflicht des Ausgleichsberechtigten stellt eine sachliche, verfassungsrechtlich zulässige Normierung dar. • Zahlungen des Versorgungsausgleichs an Empfänger in Drittstaaten fallen nicht unter die Kapitalverkehrsfreiheit der EU, soweit sie keinen eindeutig in den Katalog der einschlägigen Richtlinie fallenden Kapitalverkehr darstellen.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Versorgungsausgleichsleistungen nur bei unbeschränkter Steuerpflicht (§10 Abs.1 Nr.1b EStG) • Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F. nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. • Die Beschwerdebegründung muss für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage konkret und substantiiert darlegen; bloße Verfassungsrügen ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung reichen nicht aus. • Die Differenzierung nach dem Wohnsitz bzw. der unbeschränkten Steuerpflicht des Ausgleichsberechtigten stellt eine sachliche, verfassungsrechtlich zulässige Normierung dar. • Zahlungen des Versorgungsausgleichs an Empfänger in Drittstaaten fallen nicht unter die Kapitalverkehrsfreiheit der EU, soweit sie keinen eindeutig in den Katalog der einschlägigen Richtlinie fallenden Kapitalverkehr darstellen. Der Kläger zahlte aufgrund einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung seit Mai 2010 17,85 % seiner Bruttorente an seine frühere Ehefrau, die in Australien (Drittstaat) lebt. Im Streitjahr 2010 wurde der Kläger gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug dieser Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F., weil die Empfängerin nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das FG wies die Klage ab. Der Kläger beantragte beim BFH die Zulassung der Revision aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Er machte zudem verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GG) und eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit geltend. Das Finanzamt trat der Beschwerde entgegen. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F. verlangen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Ausgleichsberechtigten als Tatbestandsvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug. • Der Gesetzgeber hat bei der Regelung einen Ausgestaltungsspielraum nicht überschritten; die Differenzierung zwischen unbeschränkt und nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt, weil der Abzug auf einem Transfer steuerbarer Einkünfte beruht. • Die Verfassungsrüge des Klägers (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht substantiiert vorgetragen und berücksichtigt nicht die einschlägige Rechtsprechung zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht. • Die Rüge der Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit greift nicht; die streitige Zahlung fällt nicht in den Schutzbereich als typischen Kapitalverkehrstatbestand und ist vielmehr eine persönlich geprägte Ausgleichsleistung. • Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts kam nicht in Betracht, weil die neue Gesetzesfassung lediglich die bereits durch BFH-Rechtsprechung gegebene Rechtslage klarstellte. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 2 FGO; weitergehende Darlegung wurde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wurde nicht erteilt. Der Abzug der Zahlungen an die geschiedene Ehefrau als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F. kommt nicht in Betracht, weil die Empfängerin nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine darüber hinausgehende Verfassungs- oder unionsrechtliche Rechtfertigung für einen abweichenden Abzug hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung einen sachlichen Grund für die Differenzierung gesetzt, da der Sonderausgabenabzug einen Transfer steuerbarer Einkünfte voraussetzt; deshalb ist die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform beurteilt worden.