OffeneUrteileSuche
Beschluss

V S 15/14

BFH, Entscheidung vom

15mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es lediglich die vermeintliche Rechtsfehlerhaftigkeit einer vorherigen Beschlussfassung rügt. • Über Ablehnungsgesuche kann der Senat in der aus dem internen Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Besetzung entscheiden; eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht erforderlich, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht die vorgebrachten Einwendungen prüfte und keine Gehörsverletzung vorliegt. • Eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist nur dann begründet, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Die Prozessfähigkeit ist vom Gericht im Wege des Freibeweises zu prüfen; bloße Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Befangenheitsgesuch, Zurückweisung der Anhörungsrüge und Unbegründetheit der Gegenvorstellung • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es lediglich die vermeintliche Rechtsfehlerhaftigkeit einer vorherigen Beschlussfassung rügt. • Über Ablehnungsgesuche kann der Senat in der aus dem internen Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Besetzung entscheiden; eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht erforderlich, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht die vorgebrachten Einwendungen prüfte und keine Gehörsverletzung vorliegt. • Eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist nur dann begründet, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Die Prozessfähigkeit ist vom Gericht im Wege des Freibeweises zu prüfen; bloße Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts. Der Senat lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss ab. Der Kläger legte fristgemäß Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss ein und beantragte ferner, die an dem PKH-Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er behauptete zudem Prozessunfähigkeit. Der Senat prüfte das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung und nahm Stellung zu Einwendungen des Klägers, etwa zur Verletzung von Gehörsrechten und zur Verwertbarkeit eines Strafurteils. Schließlich beantragte der Kläger die Erstellung von Aktenkopien; dies wurde abgelehnt. • Der Senat entschied in der regulären Besetzung nach dem internen Geschäftsverteilungsplan; eine gesonderte dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter war nicht erforderlich, weil das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. • Rechtliche Grundlage für Ablehnung und Verfahren: § 51 Abs.1 FGO i.V.m. §§ 42,45 ZPO. Ablehnung setzt einen konkreten Ablehnungsgrund voraus; bloße Rüge von Rechtsfehlern des Beschlusses erfüllt dies nicht. • Die Vorbefassung allein begründet keine Besorgnis der Befangenheit; es musste dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus welchen konkreten Gründen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen sei. • Die Anhörungsrüge wurde nach § 133a Abs.4 Satz2 FGO zurückgewiesen, weil das rechtliche Gehör nicht verletzt war. Der Senat hatte die Einwendungen des Klägers geprüft; viele Einwendungen zielten bloß auf die Rechtsauffassung des Senats im PKH-Beschluss ab und konnten im Rügeverfahren nicht erneut durchgewirkt werden. • Die Gegenvorstellung ist unbegründet, weil sie keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte darlegt, die eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags rechtfertigen würden. • Prozessfähigkeit: Nach § 58 Abs.1 Nr.1 FGO und § 56 ZPO prüfte der Senat im Freibeweis und hielt den Kläger für prozessfähig. Bloße Behauptungen der Prozessunfähigkeit ohne Attest oder konkrete Anhaltspunkte genügen nicht; die Schriftsätze des Klägers und frühere Feststellungen des FG sprechen für Prozessfähigkeit. • Antrag auf Erstellung einer Zweitakte wurde abgelehnt; aus § 78 FGO ergibt sich kein Anspruch auf Zweitakte; Akteneinsicht in der Geschäftsstelle genügt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 143 Abs.1, 135 Abs.2 FGO und Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG; für die Anhörungsrüge fällt eine Festgebühr von 60 € an. • Der Beschluss ist hinsichtlich der Anhörungsrüge unanfechtbar (§ 133a Abs.4 Satz3 FGO). Die Anträge des Klägers wurden insgesamt zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Richter wurde als rechtsmissbräuchlich angesehen und nicht gesondert beschieden; der Senat entschied in seiner regulären Besetzung. Die Anhörungsrüge war unbegründet, weil das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist und der Senat die vorgebrachten Einwendungen geprüft hat. Die Gegenvorstellung war erfolglos, da sie keine neuen Umstände darlegte, die den PKH-Antrag gerechtfertigt hätten. Der Antrag auf Erstellung von Aktenkopien wurde abgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Zweitakte, Akteneinsicht in der Geschäftsstelle ist ausreichend. Kostenpflichtig ist der Kläger für das Rügeverfahren (Festgebühr 60 €).