Urteil
I R 57/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erwerb von Anteilen von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern sind Sperrbeträge nach § 50c EStG 1990 zu berücksichtigen.
• § 50c EStG 1990 ist unionsrechtskonform auslegbar, wenn die Regelung auf das notwendige Maß beschränkt und eine Einzelfallprüfung ermöglicht wird.
• Bei typisierender Indizwirkung der engen zeitlichen Abfolge von Umstrukturierungshandlungen kann von Künstlichkeit ausgegangen werden; der Steuerpflichtige kann aber die Höhe des Sperrbetrags nachweisen.
• Die Berücksichtigung von stillen Reserven im Sperrbetrag ist zulässig, wenn diese dem inländischen Besteuerungszugang zuzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Sperrbeträge nach § 50c EStG bei Anteilsübernahmen und unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit • Bei Erwerb von Anteilen von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern sind Sperrbeträge nach § 50c EStG 1990 zu berücksichtigen. • § 50c EStG 1990 ist unionsrechtskonform auslegbar, wenn die Regelung auf das notwendige Maß beschränkt und eine Einzelfallprüfung ermöglicht wird. • Bei typisierender Indizwirkung der engen zeitlichen Abfolge von Umstrukturierungshandlungen kann von Künstlichkeit ausgegangen werden; der Steuerpflichtige kann aber die Höhe des Sperrbetrags nachweisen. • Die Berücksichtigung von stillen Reserven im Sperrbetrag ist zulässig, wenn diese dem inländischen Besteuerungszugang zuzuordnen sind. Die Klägerin erwarb 1995 Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und führte zeitnah Umstrukturierungen (Verschmelzung/Umwandlung) durch. Das Finanzamt berücksichtigte in geänderten Bescheiden Sperrbeträge nach § 50c EStG 1990 und änderte die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1995–1998. Die Klägerin bestritt, dass Kaufpreise Steuerguthaben abgegolten hätten, verwies auf unternehmensbezogene Bewertungsmaßstäbe und Einzelfeststellungen der Zielgesellschaften. Das Finanzgericht gab der Klage statt und ließ Sperrbeträge außer Ansatz; das Finanzamt legte Revision ein. Der Senat war zuvor bereits wegen unionsrechtlicher Fragen an den EuGH verwiesen worden und nahm jetzt im zweiten Rechtsgang die materielle Prüfung der Sperrbeträge vor. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat zu Unrecht auf Sperrbeträge verzichtet und damit das Übernahmeergebnis zu niedrig festgestellt. Rechtsgrundlage ist § 50c EStG 1990 und die unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH-Urteils Glaxo Wellcome. • Voraussetzung für Sperrbeträge war der Erwerb von Anteilen von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern; der Sperrbetrag ist bei Verschmelzung nicht untergegangen (§ 50c Abs.1, Abs.7 EStG 1990). • Die Berechnung des Sperrbetrags nach § 50c Abs.4 EStG 1990 erfolgt anhand der Anschaffungskosten und der Differenz zum Nennbetrag; zwar besteht eine gesetzliche Vermutung, doch verlangt die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Unionsrecht, dass eine Aufspaltung und Einzelfallprüfung möglich ist. • Der EuGH hat § 50c EStG insoweit nicht für unionswidrig erklärt; nationale Gerichte müssen prüfen, ob die Regelung verhältnismäßig angewandt wird und ob die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch legitime Ziele (Ausgewogenheit der Besteuerungsaufteilung, Verhinderung rein künstlicher Gestaltungen) gerechtfertigt ist. • Im vorliegenden Fall sprechen die enge zeitliche Abfolge der Erwerbe und Umstrukturierungen indiziell für eine künstliche Gestaltung, sodass die Klägerin den Grundansatz der Sperrbeträge nicht entkräften konnte. Zum Umfang hat die Klägerin keinen hinreichenden Gegenbeweis erbracht, dass Differenzen im Kaufpreis ausschließlich zukunftsbezogene Vorteile oder im Ausland angesammelte stille Reserven abgelten. • Die Feststellungen des FG genügten nicht für den Wegfall der Sperrbeträge; die Gewerbesteuerrückstellungsfragen waren im zweiten Rechtsgang vorläufig nicht entscheidungserheblich. • Eine erneute Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte sind rechtsfehlerfrei ermittelt. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Übernahmeverlust ist um Sperrbeträge nach § 50c EStG 1990 zu kürzen; konkret wurden Sperrbeträge in Höhe von 5.531.063 DM festgestellt und ein für die Anteile berechneter Sperrbetrag von 22.887.706 DM zugrunde gelegt. Die unionsrechtlichen Anforderungen stehen der Anwendung der Sperrbeträge nicht entgegen, weil die Vorschrift verhältnismäßig ausgelegt und eine Einzelfallprüfung ermöglicht werden kann. Aufgrund der typisierenden Indizwirkung der schnellen, aufeinanderfolgenden Umstrukturierungen und mangels tragfähigen Gegenbeweises der Klägerin konnten die Sperrbeträge in voller Höhe angesetzt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach den fgo Vorschriften zu tragen.