Beschluss
VIII B 21/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiladung Dritter nach §174 Abs.5 AO ist nur erforderlich, wenn nicht eindeutig feststeht, dass der Dritte rechtlich nicht betroffen sein kann.
• Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken rechtsgestaltend wie ein Urteil und können die Drittbeteiligung entbehrlich machen, wenn dadurch für den Dritten belastende Ansätze endgültig ausgeschlossen werden.
• Die Beiladung nach §174 Abs.5 AO setzt voraus, dass der Dritte am Verfahren beteiligt war, dass aus der Aufhebung/Änderung eines Bescheids möglicherweise steuerliche Folgen für Dritte folgen und dass das Finanzamt die Beiladung beantragt.
Entscheidungsgründe
Beiladung nach §174 AO entbehrlich bei übereinstimmender Erledigungserklärung • Die Beiladung Dritter nach §174 Abs.5 AO ist nur erforderlich, wenn nicht eindeutig feststeht, dass der Dritte rechtlich nicht betroffen sein kann. • Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken rechtsgestaltend wie ein Urteil und können die Drittbeteiligung entbehrlich machen, wenn dadurch für den Dritten belastende Ansätze endgültig ausgeschlossen werden. • Die Beiladung nach §174 Abs.5 AO setzt voraus, dass der Dritte am Verfahren beteiligt war, dass aus der Aufhebung/Änderung eines Bescheids möglicherweise steuerliche Folgen für Dritte folgen und dass das Finanzamt die Beiladung beantragt. Der Beigeladene war Mitgesellschafter einer GmbH und stritt in mehreren Verfahren mit dem Finanzamt über den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) in seinen Einkommensteuerbescheiden für 2005 und 2006. In einem Verfahren (Az. 11 K 2089/11 E) erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt, nachdem das Finanzamt zugesagt hatte, die streitigen Einkommensteuerbescheide des Beigeladenen ohne Ansatz der vGA zu ändern. In einem weiteren noch anhängigen Verfahren eines anderen Mitgesellschafters beantragte das Finanzamt die Beiladung des Beigeladenen nach §174 Abs.5 AO (Az. 12 K 3909/11 E). Der Beigeladene wandte sich gegen den Beiladungsbeschluss mit der Begründung, die Hauptsachenerledigung habe bereits die Unanwendbarkeit einer vGA bei ihm feststehen lassen. Das Finanzamt hielt die Beiladung für erforderlich. Das FG bejahte die Voraussetzungen der Beiladung; der Beigeladene legte Beschwerde ein. • Rechtliche Voraussetzungen: §174 AO regelt die Drittbeeteiligung; §174 Abs.5 AO ermöglicht die Beiladung des Dritten, wenn aus der Aufhebung/Änderung eines fehlerhaften Steuerbescheids steuerliche Folgen für Dritte folgen können und das Finanzamt die Beiladung beantragt hat. • Auslegung der Erledigungserklärung: Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken prozessrechtlich wie ein Urteil und gestalten die Prozesslage abschließend; sie sind nicht widerruflich, insbesondere wenn sie auf einer verbindlichen Zusage des Finanzamts zur Änderung von Steuerbescheiden beruhen. • Anwendung auf den Fall: Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten im Verfahren des Beigeladenen übereinstimmend erklärt, das Verfahren erledigt zu erklären, weil das Finanzamt verbindlich zugesichert hat, die betreffenden Einkommensteuerbescheide des Beigeladenen ohne Ansatz der streitigen vGA zu ändern. Damit ist für den Beigeladenen der belastende vGA-Ansatz endgültig ausgeschlossen, sodass die Drittbeteiligung nach §174 Abs.5 AO entbehrlich ist. • Rechtsfolgen: Das FG hat die Beiladung zu Unrecht angeordnet; die Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ist deshalb begründet. Eine Kostenentscheidung wurde unterlassen, weil im Beschwerdeverfahren über den Beiladungsbeschluss im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden worden ist. Die Beschwerde des Beigeladenen ist erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach §174 Abs.5 AO lagen nicht vor, weil durch die übereinstimmende Erledigungserklärung und die verbindliche Zusage des Finanzamts bereits feststand, dass bei dem Beigeladenen in den Streitjahren kein Ansatz einer vGA mehr in Betracht kommt. Der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts war aufzuheben. Eine kostenrechtliche Entscheidung unterblieb, da über den Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren entsprechend entschieden wurde.