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Urteil

III R 21/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei leichtfertiger Steuerverkürzung hemmt §171 Abs.7 AO die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 AO bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung. • Bei fortlaufender Leistung aufgrund einer einmaligen pflichtwidrigen Unterlassung (hier: Mitteilungspflicht über Wegzug) tritt der tatbestandsbezogene Erfolg erst mit der letzten Leistungsgewährung ein; daher beginnt die Verfolgungsverjährung erst dann. • Die monatliche Auszahlungsstruktur des Kindergelds führt nicht automatisch dazu, jede Einzelzahlung als selbständige, beendete Ordnungswidrigkeit zu behandeln, soweit eine fortdauernde Kausalität der einmaligen Unterlassung besteht.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsfrist gehemmt bei leichtfertiger Unterlassung; Erfolg erst mit letzter Kindergeldzahlung • Bei leichtfertiger Steuerverkürzung hemmt §171 Abs.7 AO die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 AO bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung. • Bei fortlaufender Leistung aufgrund einer einmaligen pflichtwidrigen Unterlassung (hier: Mitteilungspflicht über Wegzug) tritt der tatbestandsbezogene Erfolg erst mit der letzten Leistungsgewährung ein; daher beginnt die Verfolgungsverjährung erst dann. • Die monatliche Auszahlungsstruktur des Kindergelds führt nicht automatisch dazu, jede Einzelzahlung als selbständige, beendete Ordnungswidrigkeit zu behandeln, soweit eine fortdauernde Kausalität der einmaligen Unterlassung besteht. Der Kläger bezog Kindergeld und zog im August 2001 nach Spanien, wobei er seine inländische Wohnung zunächst behielt. Am 1. Juni 2004 meldete er sich nach Spanien ab, ohne dies der Familienkasse mitzuteilen; seitdem hatte er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland. Die Familienkasse stellte die Zahlungen ein, nachdem sie 2011 vom Wegzug erfuhr, und hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab August 2001 auf; streitig blieb nur Juni 2004 bis Dezember 2005. Das Finanzgericht hielt die Aufhebung für wegen Festsetzungsverjährung unbeachtlich, weil jede monatliche Zahlung eine abgeschlossene Tat darstelle. Die Familienkasse rügte die Auslegung des §171 Abs.7 AO und focht die Entscheidung an. Der Kläger äußerte sich in der Revision nicht. • Die Revision ist begründet; die Aufhebung des Aufhebungsbescheids war rechtmäßig und die Klage abzuweisen. • Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung liegt vor: Der Kläger hat seine Mitteilungspflicht nach §68 Abs.1 EStG verletzt und dadurch die Familienkasse über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§370 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §378 Abs.1 AO). Das Kindergeld stellt einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil dar (§370 Abs.4 Satz2 i.V.m. §378 Abs.1 AO). • Wegen der leichtfertigen Steuerverkürzung endet die vierjährige Festsetzungsfrist des §169 Abs.2 Satz1 Nr.2 AO nicht, solange nach §171 Abs.7 AO die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht verjährt. • Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgungsverjährung nach §384 AO beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Beendigung der Handlung; nach §31 Abs.3 OWiG ist jedoch der Erfolg maßgeblich, der hier erst mit der letzten unberechtigten Kindergeldzahlung im Februar 2011 eintrat. • Die Einmalunterlassung der Mitteilung war kausal für alle nachfolgenden Zahlungen; daher sind die Folgeleistungen als weitere Erfolge derselben Handlung zu werten und nicht als jeweils eigenständige, beendete Ordnungswidrigkeiten. • Die Sichtweise des Finanzgerichts, jede Monatszahlung begründe eine eigene Verfolgungsverjährung, ist nicht mit der einschlägigen OWiG- und BGH-Rechtsprechung zu vereinbaren; Maßgeblich ist die fortdauernde Kausalität der Unterlassungshandlung. Die Revision der Familienkasse war erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Aufhebung des Kindergeldfestsetzungsbescheids vom 8. November 2011 war rechtsmäßig, weil der Kläger leichtfertig seine Mitteilungspflicht verletzt und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit war die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 AO durch §171 Abs.7 AO bis zum Ende der Verfolgungsverjährung gehemmt. Da der tatbestandsbezogene Erfolg der Unterlassung erst mit der letzten unberechtigten Zahlung eintrat, war die Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt des Bescheids noch nicht eingetreten; daher blieb die Aufhebung wirksam.